Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

Besprechung reich-gerichtlicher Entscheidungen.

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beschäftigt (VI. Civilsenat, 28. Januar 1892, Bd. 29 S. 333;
I. Civilsenat, 9. Dezember 1893, Bd. 32 S. 76). Darüber
freilich, daß Provision und Kosten des gegenwärtigen Regreß-
nehmers, also des Klägers, nur Nebenforderungen sind, besteht
keine Meinungsdifferenz (vergl. III. Civilsenat, 23. Dez. 1879,
Bd. 1 S. 228, II. Civilsenat, 10. Juli 1883, Bd. 9 S. 411).
Cs handelt sich vielmehr nur darum, ob auch beim Rembours-
regreß die in der Regreßsumme, welche ein Remboursregredient
seinem Nachmanne gezahlt hat, steckenden Kosten u. s. w. als
Nebenforderungen gelten; und zwar näher: ob sie als Neben-
forderungen nur dem Acceptanten oder auch dem Aussteller
und dem Indossanten gegenüber gelten.
Der VI. Civilsenat betrachtet sie dem Acceptanten gegen-
über als Nebenforderung, der I. Senat dem Aussteller und
dem Indossanten gegenüber als Theil des Hauptanspruchs.
Jener stützt sich darauf, daß nach W.O. 23 der Acceptant nur
auf die Wechselsumme haftet, dieser darauf, daß nach W.O. 51
der Berechnung beim Remboursregreß die Regreßsumme zu
Grunde liegt.
Cs ist ein offenbares Unding, beide Entscheidungen neben
einander aufrecht zu halten.
Der Unterschied zwischen der Haftung des Acceptanten und
der des remboursregreßpflichtigen Indossanten liegt nicht darin,
daß der erstere prinzipiell auf die Wechselsumme, der letztere
prinzipiell auf die von dem Regredienten gezahlte Regreß-
summe haftet.
Die Regreßverpflichtung beider ist vielmehr identisch.
Beide haften für die Wechselsumme und den nach den Vor-
schriften über den Wechselregreß zu berechnenden Schaden, der
in Folge Nichtzahlung des Wechsels eintritt. Dieser Schaden
wird beiden gegenüber gleich berechnet.
Wenn der Remboursregrediem aus einem Wechsel über

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