Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

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H. O. Lehmann,

„Der Gläubiger, dem sein Schuldner einen auf einen
Dritten gezogenen oder einen von ihm selbst acceptirten, jedoch
bei einem Dritten domizilirten Wechsel zahlungshalber übergeben
bat, ist zunächst verpflichtet, mittels dieses Wechsels Zahlung
zu suchen und kann nur dann auf die ursprüngliche Forderung
zurückgreifen, wenn er ohne sein Verschulden von dem Dritten
bezw. dem Domiziliaten Zahlung nicht erhalten konnte."
Die weitere Ausführung fügt hinzu, daß, wenn der auf
den Schuldner gezogene und von diesem acceptirte Domiziliaten-
wechsel die Protesterlaßklausel trage, bei Unterlassung der
Protesterhebung nach erfolgter Zahlungsverweigerung der
Schuldner zwar aus dem Accept nicht auf mehr als die
Bereicherung hafte, dagegen dem Rückgriff auf die Klage aus
dem zu Grunde liegenden Schuldverhältniß ausgesetzt bleibe
„Die Unterlassung der Protesterhebung für den Gläubiger
hat nicht unter allen Umständen die Folge, daß er nicht mehr
auf die ursprüngliche Forderung zurückgreifen darf. Dieses
Zurückgreifen muß ihm vielmehr dann gestattet sein, wenn er
Zahlung weder erhielt, noch erhalten konnte, und der Schuldner
durch die Unterlassung des Protestes in keiner Weise geschädigt
worden ist."

Berechnung der Revisionssumme bei Wechsel-
prozessen.
32.
Für die Frage nach Zulässigkeit der Revision ist es bei
Regreßansprüchen aus Wechseln über genau oder nahezu
1500 Mark von durchgreifender Bedeutung, ob die Provision
und die Protest- und sonstigen Kosten als Theil der Haupt-
forderung oder als Nebenforderungen zu betrachten sind.
Diese Frage hat das Reichsgericht in letzter Zeit zwei Mal

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