Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

Besprechung reichsgerichtlicher Entscheidungen.

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2) Derjenige, welcher Eigenthum oder Pfandrecht an
Werthpapieren hat, behält dieses Recht, auch wenn die Papiere
bei der Ausgabe neuer Couponbogen vom Emittenten kassirt
und dafür neue Urkunden herausgegeben werden: das Recht
setzt sich nach dem Umtausch an den neuen Urkunden unmittelbar
fort. Dies ist ein Gebot ebenso der Verkehrssicherheit wie der
Gerechtigkeit. Denn wie sollte der zufällige Umstand, ob bei der
Ausgabe neuer Zinscoupons der Emittent die Erneuerung der
Urkunde für erforderlich hält oder nicht, maßgebend sein für
den Untergang oder Fortbestand des Rechtes aus dem Papier!
Das Entscheidende ist und bleibt eben dieses Recht aus dem
Papier: das Forderungsrecht; allerdings ist es dinglich mit
dem Papier verknüpft, aber diese Verknüpfung findet nur im
Interesse der Verkehrsmöglichkeit und Verkehrssicherheit statt,
nur im Interesse einer zweckmäßigen Nutzbarmachung des
Forderungsrechts ist dasselbe gewissen sachenrechtlichen Grund-
sätzen unterstellt. Niemals aber dürfen diese Grundsätze sklavisch
angewandt, um ihrer selbst willen zur Geltung gebracht und
dazu benutzt werden, um verkehrswidrig und ohne jeden
vernünftigen Grund die Nutzbarmachung des Forderungsrechts
zu schädigen. Nur in diesem Sinne verstehe ich die Worte
des Erkenntnisses (S. 108): „Bei Schuldurkunden, welche auf
den Inhaber lauten, bildet das Papier als solches keinen selb-
ständigen Gegenstand des Eigenthums. Es ist nur um der
Forderung willen vorhanden, und der Gläubiger, welchem die
im Papiere verkörperte Forderung zusteht, ist daher in der
Regel rechtlich auch als der Eigenthümer des Papieres an-
zusehen."
Man mag diese Formulirung vielleicht für eine nicht
ganz gelungene ansehen, aber auch wer, wie ich, prinzipiell
auf dem Boden der sog. Eigenthumstheorie steht (d. h. also
diese Theorie dazu benutzt, um eine ganze Reihe wichtiger,

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