9.1.2.
Entgeltlichkeit der Handelsgeschäfte (insbesondere des Kommissionsgeschäfts).- Eigenthum und Pfandrecht an Werthpapieren
Von Ehrenberg
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Ehrenberg,
2. Entgeltlichkeit der Handelsgeschäfte (insbesondere des
Kommissionsgeschäfts). — Eigenthum und Pfandrecht an
Werthpapieren.
Besprochen von Ehrenderg.
Von großer prinzipieller Bedeutung ist ein Urtheil des
I. Civilsenats vom 17. Februar 1894 (Entscheid., Band 33
Nr. 24 S. 105—115). Es erstreckt sich auf zahlreiche handels-
rechtliche Materien und wird wahrscheinlich auch erheblichem
Widerspruch begegnen (vgl. auch unten in den wechselrechtlichen
Besprechungen die Erörterung von Lehmann). Ich meiner-
seits halte es für ein Muster gesunder, weitblickender, von
hergebrachter Schablone sich freimachender Judikatur und will
aus dem reichen Inhalte hier zwei Hauptpunkte hervorheben.
1) Wenn ein Kaufmann gewisse Geschäfte, die ihrer Art
nach zu seinem Gewerbebetrieb gehören, vereinzelt oder auch
wiederholt unentgeltlich betreibt, so verlieren sie dadurch
nicht ihren allgemeinen Charakter als Handelsgeschäfte und
ihren besonderen Charakter, z. B. als Kommissionsgeschäfte, es
finden daher die Grundsätze des Handelsgesetzbuchs auf sie
Anwendung. Ein Bankier also, der in eigenem Namen für
fremde Rechnung den Umtausch von Werthpapieren, bezw. die
Besorgung neuer Couponbogen übernimmt und dafür üblicher-
weise keine Provision berechnet, hat dennoch für seine Forde-
rung aus laufender Rechnung ein Pfandrecht an den betreffen-
den Werthpapieren nach Art. 374 des Handelsgesetzbuchs.
Ich möchte diese Entscheidung durch ein weiteres Beispiel
aus dem Versicherungsrecht unterstützen. Es kommt nicht selten
vor, daß die Assekuranzgeseüschaften ihre Beamten gratis ver-
sichern; nicht nur wirthschaftlich, sondern auch juristisch muß
dieses Verhältniß nach den Grundsätzen des Versicherungswesens
und Versicherungsrechtes beurtheilt werden.