Besprechung reich-gerichtlicher Entscheidungen.
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Interimsschemen konkurriren. Die Entscheidung betont in
zutreffender Weise das für das Aktienrecht in so mancherlei
Hinsicht wichtige Prinzip, daß die Höhe der geleisteten Ein-
zahlung über den Umfang des Aktienrechts nicht entscheidet,
daß vielmehr auch derjenige Aktionär, der noch nicht voll ein-
gezahlt hat, das volle Aktienrecht besitzt. Dieses Prinzip, aus
welchem hier die Folgerung gezogen wird, daß auch bei der
Kapitalsvertheilung Aktien und Interimsscheine gleich zu be-
handeln sind, kommt auch sonst zur Geltung, insbesondere beim
Stimmrecht.
2) In hohem Grade interessant ist die Entscheidung vom
30. Juni 1894 (S. 141). Nach Art. 284 H.G.B. ist die
Konventionalstrafe im Zweifel nicht Wandelpön. Allein
ich habe in meinem Kommentar zum H.G.B. (§ 8 zu Art. 59)
darauf aufmerksam machen zu müssen geglaubt, daß bei den
sogenannten Konkurrenzverboten die Konventionalstrafe nach der
Intention der Parteien sehr oft die Bedeutung einer Wandelpön
haben wird. Dem schließt sich das Reichsgericht in der vorliegenden
Entscheidung nicht nur an, sondern, weit darüber hinausgehend,
nimmt es an, daß es „dem Wesen der Verträge vorliegender Art
und der regelmäßigen Verkehrsanschauung entspricht, daß das
volle Interesse des Berechtigten an der Vertragserfüllung durch
die Strafe erschöpfend gesichert und der Verpflichtete in die
Lage versetzt werden soll, durch die Leistung der Strafe sich
von der ihm auferlegten Beschränkung seiner Erwerbsfreiheit
frei zu machen." Ich glaube nicht, daß das zu weit geht, ob-
wohl hierdurch die gesetzliche Regel des Art. 284, daß die
Strafe im Zweifel keine Wandelpön ist, für Verträge der hier
in Rede stehenden Art in ihr Gegentheil umgekehrt wird.