Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

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H. Staub,

sellschaster haste, entspricht gleichfalls der bisherigen Judikatur
des Reichsgerichts.
2) Die Entscheidung vom 13. November 1893 (S. 44)
stellt fest, daß am Erfüllungsorte der Gesellschaft auch die
einzelnen Gesellschafter ihre Solidarhaft für die Gesellschafts-
schulden zu erfüllen haben. Das Reichsgericht schließt sich in
dieser Hinsicht meinen Ausführungen (§ 2 zu 112 meines
Kommentars zum H.G.B.) an, und ich glaube nicht, daß
diese in der Praxis der Gerichte häufig vorkommende, wissen-
schaftlich bisher nicht behandelte Frage anders zu beantworten
ist, wie geschehen. Denn die offene Handelsgesellschaft ist ja
nichts als die offenen Gesellschafter selbst in ihrer Vereinigung;
durch die Aktion der vereinigten Gesellschafter entsteht nach
dem Willen des Gesetzes (Art. 112 H.G.B.) nicht bloß eine
Haftung der Gesellschafter in ihrer Vereinigung, sondern auch
ohne diese Vereinigung, in ihrer rechtlichen Trennung. Der
Rechtsgrund für alle diese Haftungen aber ist ein einheitlicher;
ist es ein Vertrag, so ist der Rechtsgrund aller dieser Haftungen
derselbe Vertrag, der demgemäß nur einen einheitlichen Er-
füllungsort haben kann.
3) Der Beschluß vom 25. September 1893 (S. 60) be-
antwortet die Frage, ob der Antrag auf Ernennung von
Revisoren nach Art. 222» eine Angelegenheit der streitigen oder
der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei, in letzterem Sinne und be-
findet sich hierbei in Uebereinstimmung mit der in der Literatur
herrschenden Ansicht.

Band 33.
1) Die Entscheidung vom 13. Januar 1894 (S. 16) be-
schäftigt sich mit der Frage der Vertheilung des Vermögens
einer aufgelösten Gesellschaft, wenn voll eingezahlte Aktien mit

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