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H. Staub,
treffender erklären muß, als sie sich an die in meinem Kom-
mentar gegebene anschließt. Es will mir nur scheinen, als ob
„die Sorge sür den Umsatz der Waare" ein zu allgemeiner
Ausdruck ist; daß diese Sorge sür den Umsatz durch Ver-
mittelung von Kaufgeschäften geschieht, gehört doch wohl zum
Wesen des Verhältnisses. Aber auch eine weitere, vielleicht
nur unbewußt gemachte Bemerkung in jener Entscheidung ist
für die Agenten wichtig. Der oberste Gerichtshof sagt nämlich:
„Durch diesen Vertrag wird nun dem Agenten für die bestimmt
verabredete oder für angemessene Dauer" die Aussicht
auf einen Erwerb eröffnet. Darin bricht sich im Gegensatz
zum R.O.H. 19 S. 259 die wohlbegründete Anschauung Bahn,
daß das Verhältniß des Agenten auf die Dauer berechnet ist,
weshalb der Agent nicht jeden Augenblick vor die Thür gesetzt
werden kann, sondern sein Verhältniß nur mit angemessener,
leider gesetzlich nicht geregelter Frist gelöst werden kann. Was
das Reichsgericht hier ausgesprochen hat, ist freilich nur ein
Wort, auch nur ein nebenher gefallenes, aber es ist doch ein
Wort des Reichsgerichts.
4) Die Entscheidung vom 29. April 1893 (S. 81) be-
antwortet die Frage, ob eine offene Handelsgesellschaft, welche
verklagt ist, den einem Gesellschafter zustehenden Anspruch dem
Gläubiger der offenen Handelsgesellschaft eomptznsauäo ent-
gegenstellen darf. Die Entscheidung bejaht die Frage. In
einer früheren Entscheidung (B o l z e, 9 Nr. 474) hatte das
Reichsgericht umgekehrt entschieden, unserer Ansicht nach richtig.
Die neuere Entscheidung wird von Conrades in Gold-
schmidt's Zeitschr. f. Handelsrecht, Bd. 43 S. 52 mit Er-
folg bekämpft.
5) Die Entscheidung vom 19. Mai 1893 (S. 98) ist
wichtig wegen der in zutreffender Weise aufgestellten Schranken
der sog. Konkurrenzverbote. Das Reichsgericht unterscheidet