Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

Bemerkungen zum Entw. eines bürg. Gesetzb. f. d. Deutsche Reich. ZZ1
fassung des Entwurfs entspricht; und gerade, weil sich dies so
verhält, scheint mir eine Aenderung des § 2 nothwendig zu
sein, sei es nun im Sinne der Entscheidung unter e oder der
unter ä. Bei beiden Lösungen 'gelangt man zu durchaus
konsequenten Ergebnissen, während voll der des Entwurfs das
Gegentheil gesagt werden muß. Beispiel: Zwei gleichalterige
Menschen gerathen in Verschollenheit. Bezüglich des einen
reicht die letzte Nachricht von dessen Leben in das Jahr 1890,
bezüglich des anderen in das Jahr 1891, und bei beiden sind
im Laufe des Jahres 1896 70 Jahre seit ihrer Geburt ver-
strichen. Nach dem Recht des Entwurfs kann 1897 zwar der
letztere, nicht aber der erstere (obschon er um ein Jahr länger
verschollen ist) für tobt erklärt werden ^), und ist der ver-
muthete Todestag des seit 1890 Verschollenen, wenn es
nach 10-jähriger Verschollenheit zu dessen Todeserklärung
kommt, um 4 Jahre später anzusetzen als der vermuthete
Todestag des erst seit 1891 verschollenen gleichaltrigen Ge-
nossen !
Im klebrigen ß) ist das Recht der Todeserklärung bei der

5) Die im Texte besprochene Bestimmung des § 2 ist offenbar
dem § 39 des sächsischen bürg. G.-B. entnommen; derselbe lautet: „Als
verschollen gilt derjenige, von dessen Leben seit 5 Jahren keine Nachricht
vorhanden ist, wenn er vor oder während dieser Zeit das sieben-
zigste Lebensjahr erfüllt hat". Trotz dieser Fassung könnte nach sächsischem
Rechte ein seit 1890 Verschollener, dessen 71. Geburtstag in das Jahr
1896 fällt, nach Eintritt dieses Tages für todt erklärt werden. Denn aus
dem Zusammenhang aller einschlägigen Bestimmungen ergiebt sich, daß die
Voraussetzungen der Todeserklärung vorhanden sind, wenn hi nter derselben
die Erfüllung des 70. Lebensjahres des Verschollenen und eine min-
destens s-jährige Dauer der Verschollenheit zurückliegen.
6) Der erste Absatz von 8 4 ist nicht glücklich stylisirt. Statt: „Wer
bei einer Seefahrt seit dem Untergange des Fahrzeugs, auf dem er sich
befunden hat, verschollen ist" rc. sollte m. E. gesagt werden: „Wer seit
dem Untergange des Fahrzeugs, auf welchem er eine Seefahrt unternommen
hat, verschollen ist" rc.

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