Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

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E. Strohal,

bereits erfüllt seien. Bei genauerer Prüfung stellt sich jedoch
heraus, daß die Lösung unter e mit den Bestimmungen des
Entwurfs nicht vereinbar ist. Dies ergiebt sich zunächst schon
daraus, daß nach der Auffassung unter e der Ablauf des nach
§ 2 des Entwurfs maßgebenden 5-jährigen, mit dem Schluffe
des Jahres, in welchem der Verschollene den vorhandenen
Nachrichten zufolge noch gelebt hat, beginnenden Zeitraums
zur Vornahme der Todeserklärung unmöglich „genügen" kann,
wenn die 70 Jahre seit der Geburt des Verschollenen erst
nach Ablauf dieses 5-jährigen Zeitraums voll geworden
sind. Dieses Ergebniß wird aber noch bestätigt und gegen
jeden Zweifel gesichert durch folgende Bestimmung des § 7
(Abs. 2):
Als Zeitpunkt des Todes ist, sofern die Ermittelungen
nicht ein Anderes ergeben, anzunehmen: in den Fällen
des ß 2 das Ende des daselbst bezeichneten Zeitraums .. .
Danach hat man also in den Fällen, wo mit dem 5-jährigen
Zeitraum zu operiren ist (in Ermanglung besonderer Er-
mittelungen, die hier außer Betracht zu bleiben haben), den
letzten Tag der im Sinne des 8 2 zu berechnenden 5 Jahre
als Todestag des Verschollenen anzunehmen. Und damit ist
zugleich der unabweisbare Schluß gegeben, daß das Operiren
mit dem 5-jährigen Zeiträume ausgeschlossen ist, wenn 70 Jahre
seit der Geburt des Verschollenen zwar noch vor der Todes-
erklärung. aber erst im 6. oder in einem noch späteren Jahre
der Verschollenheit voll geworden sind. Denn sonst würde
man zu dem widersinnigen Ergebnisse gelangen, daß der erst
nach 5-jähriger Verschollenheit eingetretene Ablauf von
70 Jahren seit der Geburt des Verschollenen geeignet sei, die
Vermuthung des schon vor jdiesem Ablaufe erfolgten Todes
des Verschollenen zu begründen.
Es steht also fest, daß nur die Lösung unter b der Auf-

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