Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

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E. Strohal,

Unser Paragraph enthält zunächst den zweifellosen Rechts-
satz. daß ein Verschollener nach Ablauf eines 10-jährigen
Zeitraums, welcher mit dem Schluffe des Kalenderjahres be-
ginnt, in welchem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten
zufolge noch gelebt hat, für todt erklärt werden kann. Statt
des 10-jährigen Zeitraums soll jedoch ein 5-jähriger genügen,
wenn seit der Geburt des Verschollenen 70 Jahre verstrichen
sind. Bezüglich der hiermit noch nicht hinreichend genau
beantworteten Frage, unter welchen Modalitäten statt des
regelmäßigen 10-jährigen ein nur 5-jähriger Zeitraum ab-
gelaufen zu sein brauche, ist eine vierfache Lösung möglich:
Man kann nämlich entweder entscheiden, daß der Ablauf der
5-jährigen Frist nur dann genüge,
a) wenn 70 Jahre seit der Geburt des Verschollenen
schon bei Schluß des Kalenderjahres, in welchem der Verschollene
der letzten Nachricht zufolge noch gelebt hat, bereits verstrichen
waren, oder
b) außerdem auch dann, wenn der 71. Geburtstag
des Verschollenen wenigstens noch in den mit Schluß des
unter a bezeichnten Kalenderjahres beginnenden 5-jährigen
Zeitraum fällt.
e) Man kann aber noch weiter gehen und sagen: es
komme lediglich darauf an, daß zur Zeit, in welcher die Todes-
erklärung erfolgt, 70 Jahre seit der Geburt des Verschollenen
vergangen seien, und daß hinter dem Jahre, in welchem die
Todeserklärung erfolgen soll, mindestens 5 Jahre der Ver-
schollenheit zurückliegen. Beispiel: Die letzte Nachricht vom
Leben eines Verschollenen reicht in das Jahr 1890 zurück,
aber erst 1896 sind 70 Jahre seit dessen Geburt verstrichen.
Kann 1897 die Todeserklärung erfolgen? Darauf ist von dem
hier eingenommenen Standpunkt aus bejahend, von dem
unter d erwähnten aus dagegen verneinend zu antworten.

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