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E. Strohal,
schieden die stärkere, und nur sehr allmählich konnte eine
Kräfteverschiebung zu Gunsten der ersteren eintreten. Daß sich
aber eine solche vollzogen hat, kommt ganz besonders im
Sachenrecht zu deutlichem Ausdruck. Es stellt sich dar als
eine tiefgehende, keineswegs bloß das Detail betreffende Um-
arbeitung der ersten Lesung, es zeugt von Selbständigkeit und
Gestaltungskraft und ist geeignet, die Erwartung zu begrün-
den, daß auch die beiden noch ausständigen Bücher des Ent-
wurfs zweiter Lesnng *) der Kommission zur Ehre gereichen
werden. Mit solch günstigem Gesammturtheile sind erhebliche
Bedenken im Einzelnen sehr wohl verträglich. Die schon in
meinem Vortrage ausgesprochene Ueberzeugung, daß eine Re-
vision des Entwurfs zweiter Lesung nicht zu entbehren sein
werde, ist in mir vielmehr bei Durchprüfung des Sachenrechts
nur noch gefestigt worden. Ich will es versuchen, diesen
Standpunkt durch eine fortlaufende Besprechung des ganzen
Entwurfs zweiter Lesung zu rechtfertigen. Durch ihren eben
angegebenen Zweck sind meinen Ausführungen zugleich gewisse
Grenzen gesteckt. Es handelt sich mir nämlich durchaus nicht
darum, den Leser über den Inhalt des Entwurfs zweiter
Lesung und über die an dem Entwurf erster Lesung vor-
genommenen Aenderungen allseitig zu orientiren, und zwar
um so weniger, als dieser Aufgabe ohnedies durch sorgfältige
Arbeiten Anderer aufs Beste entsprochen wird. Der Gesichts-
winkel, unter welchem ich den Entwurf zweiter Lesung be-
trachten und beurtheilen will, ist lediglich der, ob und inwie-
weit der letztere vor der Vorlage an den Reichstag noch einer
nicht bloß formalen und redaktionellen, sondern auch sachlichen
Revision bedarf.
i) Das seit der Niederschrift dieser Zeilen veröffentlichte iv., das
Familienrecht enthaltende Buch rechtfertigt in der That die im Texte aus-
gesprochene Erwartung.