Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

Die Nebertragung de- Nießbrauch-. 31st
dann die nothwendige Ergänzung zn dem oben ausgestellten
Satze.
Und ferner: Soll das vom Nießbrauche abgeleitete Recht
untergehen, wenn der Nießbraucher durch andere als die voraus-
beftimmten Erlöschungsgründe sein Recht verliert? Wenn er es
derelinquirt? Wenn er es rücküberträgt an den Eigenthümer?
Wenn er den Eigenthümer beerbt oder dieser ihn?
Die Quellen haben diese Fragen nicht behandelt. Sie
sind von der modernen Praxis in dem Sinne ergänzt worden,
den ich soeben den Quellen entnehmen zu dürfen geglaubt
habe. Die Praxis antwortet mit Recht aus die gestellten
Fragen: nein.") Aber ihre Gründe sind wenig überzeugend.
Zwar bei unfreiwilliger Konsolidation trifft die von Wind-
scheid 1 2) vorgebrachte Analogie der L. 3 § 2 de usufr.
accresc. 7, 2 zu: „si duobus usufructus legatur et apud
alterum sit consolidatus, ius accrescendi non perit neque
ei, apud quem consolidatus est, neque ab eo, et ipse,
quibus modis amitteret ante consolidationem, iisdem et
nunc amittet“, wie auch die Analogie des Nießbrauches an
der Emphyteuse3). Aber zu behaupten, daß ein Verzicht aus
den Nießbrauch „das abgetretene, der Dispositionsbesugniß des
Usufruktuars entzogene Recht aus die Ausübung des Nieß-
brauches nicht trifft", wie R. G. XVI, S. 112 will, geht nicht
wohl an. Denn nicht darauf kommt es an, ob der Nieß-
braucher über das von ihm bestellte Nutzungsrecht noch dis-
poniren kann, sondern darauf, ob das letztere den Nießbrauch
überdauern kann, und diese Frage ist zu verneinen. Lerlieri
der Emphyteuta durch Privation sein Recht, so gehen die von

1) R. G. XVI. S. no (Seuff. Arch., N. F. XII, 20). Vgl. auch
Seuff. Arch., N. F. v, 189.
2) § 205 Anm 4 am Ende.
3) Vgl. oben S. 297; Bürkel, Beiträge, S. «0.

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