Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

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von Blume,

geht er durch Nichtgebrauch unter, ohne Rücksicht darauf, ob er
nomine proprietarii oder u8ukruetuarii weiter verkauft wurde.
Die Entscheidung, die Ulpian nach dem Vorgänge des
Pomponius fällt, trägt durchaus der natürlichen Auffassung
der Dinge Rechnung, insofern sie sagt, es kommt für den
Fortbestand des Ususfruktes darauf an, ob Käufer und
Miether in der Fruchtnutzung bleiben. Aber konsequent ist sie
nicht; denn sonst hätte sie schon bei Verkauf des Nießbrauches
durch den Nießbraucher den Untergang des Rechtes ein-
treten lassen müssen. Und mit dem Wortlaut der citirten
Gajusstelle ist sie schlechterdings nicht zu vereinen *).
Dadurch, daß man, durch einen Mangel des Systemes
gezwungen, einen Seitenweg eingeschlagen hatte, war man
eben schließlich in eine Sackgasse gerathen. Sollen wir in der
Sackgaffe stecken bleiben?
Worauf zielen denn eigentlich die citirten Entscheidungen
der römischen Juristen ab? Ich glaube, auf diesen Satz: Nach
Ueberlassung der Nutznießung an einen Anderen
ist das weitere Verhalten des Nießbrauchers
ohne Einfluß auf das Fortbestehen des Nieß-
brauches und damit des von ihm abgeleiteten
Rechtes! Verstehen wir so den Satz, daß durch Veräußerung
der Nutznießung der Nießbraucher dauernd in der Nutznießung
bleibe, so dürfen wir nunmehr ohne weiteres die Entscheidung
Ulpian's acceptiren, daß es für den Fortbestand des Rechtes
auf das uti krui nicht des Nießbrauchers, sondern dessen,
der die Nutznießung erworben hat, ankomme. Sie bildet

wenn ihn der Eigenthümer zurückkauft? (L. 57 D. 24, 3). Nein, dann
nicht, wenn er unter einem die» ad quem zurückgekauft wurde. In diesem
Falle wurde er nicht durch in jure cessio, sondern wie in L. 29 cit.
durch Kauf zurückgegeben.
i) Windscheid, § 216 Anm. 4.

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