284
von Blume,
War ein Nießbrauch fideikommissarisch zu restituiren, so
wurde das jure praetorio also in der Weise bewirkt, daß dem
Fideikommissar der Besitz der Nießbrauchssache eingeräumt
wurde, worauf er vom Prätor durch die Fiktion, daß ihm
der Nießbrauch durch Legat bestellt sei, geschützt wurde.
Daraus ergiebt sich aber mit Nothwendigkeit — und
wie die L. 29 cit. zeigt, war gerade diese Wirkung vom Prätor
beabsichtigt — daß für das Bestehen des Nießbrauches fortan
nicht mehr die Lebensdauer des Fiduziars, sondern die des
Fideikommissars maßgebend sein sollte. Der Thatbeftand des
Nießbrauches, den letzterer hat, ist also ein anderer als der
Thatbestand des fiduziarischen Nießbrauches; dieser ist nicht
auf den Fideikommissar übergegangen, sondern es ist jure
praetorio bö8 alte Recht aufgehoben und ein neues
Recht begründet worden. Demnach muß die fideikom-
missarische Restitution des Ususfruktes für unsere Frage ganz
außer Betracht bleiben.
Die Unübertragbarkeit des Nießbrauches steht nach der
herrschenden Meinung in engstem Zusammenhänge mit seiner
juristischen Natur und seinem wirthschaftlichen Zwecke. Daher
bedarf das Wesen des Ususfruktus einer kurzen Beleuchtung.
Bekanntlich bezeichnet das Wort Nießbrauch (usustructus)
nicht eine juristische Konstruktion, sondern faßt verschiedene
Rechtsgebilde unter dem Gesichtspunkte des wirthschaftlichen
Zweckes zusammen. Handelt man über die Frage der Ueber-
tragbarkeit des Nießbrauches, so denkt man dabei ausschließlich
an den „eigentlichen" Nießbrauch; denn es ist nicht einzusehen,
warum der Nießbraucher von re8, quae usu consumuntur,
diese nicht sollte übertragen, der Nießbraucher einer Zinsforde-
rung diese nicht sollte weiter cediren können. Der Erwerber
würde zwar nicht schon dadurch Nießbraucher, könnte aber
durch freiwillige Schuldübertragung selbst dazu sich machen.