Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

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von Blume,
machte Dernburg d. Aelt. *) einen Vorstoß, der aber von
Arndts *) leicht abgewiesen wurde. Dann unternahm El-
v ers b) einen umfassenden Angriff, mit besseren Mitteln, aber
nicht mehr Erfolg als Dernburg. Neuerdings hat O f n e r 1 2 3 4)
die Frage im Elvers'schen Sinne gestreift.
Die Kommission für das deutsche bürgerliche Gesetzbuch
hatte im Entwurf erster Lesung im § 1011 den Nießbrauch
für übertragbar erklärt. In zweiter Lesung (§ 968) ist man
überraschenderweise zu der gemeinrechtlich herrschenden Lehre
zurückgekehrt. Dadurch hat die Frage ein gewisses legis-
latorisches Interesse gewonnen.
Immerhin handelt es sich im Wesentlichen um einen rein
theoretischen Prinzipienstreit. Ob man das, was Theorie und
Praxis heute als „Uebertragung der Ausübung" des Nießbrauches
ausgeben, richtiger „Uebertragung des Nießbrauches" nennen
würde, ist für das Rechtsleben ziemlich gleichgültig. Interesse
gewann die Frage für mich erst, als ich in ihrer Geschichte
die Wellen einer Bewegung bemerkte, die, von der klassischen
römischen Jurisprudenz hervorgerufen und gefördert, in der
Entwickelung der Cession die lebhaftesten Spuren zurückgelassen
hat. In Zusammenhang gebracht mit der Geschichte der Suc-
cession überhaupt, schien mir die Uebertragung des Nießbrauchs
einer erneuten Behandlung wohl würdig. Die folgenden Aus-
führungen mögen mich rechtfertigen.

Bestellt ein Rechtsinhaber einer anderen Person ein Recht,
das in seinen Thatbestand, d. h. in die Gesammtheit der rechts-
begründenden Thatsachen, den Thatbestand des Rechtes des
1) In der Gießener Zeitschrift, N. F. II Nr. 2.
2) In derselben Zeitschrift a. a. O.
3) Die römische Servitutenlehre, §§ 27, 28.
4) Der Servitutengeist.

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