Volltext : Strohal, Emil: Zur Lehre vom Eigenthum an Immobilien

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Vertrag,  aus  welchem  für  den  B  ein  klagbares?)  Recht  nicht
entspringen  würde,  abgeschlossen,  in  der  Folge  aber  aus  freien
Stücken  tradirt  habe.
Auch  unter  diesen  Voraussetzungen  würde  dem  B,  und
zwar  zunächst  schon  deshalb,  weil  für  den  A  eine  naturalis
obligatio  zur  Besitzübergabe  bestanden  hatte,  ein  Einredeschutz
gegen  die  Vindication  des  A  wohl  nicht  versagt  werden  können.
(§  1432  a.  b.  G.  B.)  Wir  müssen  aber  noch  weiter  gehen
und  sagen,  dass  der  B  in  unserem  Falle  mit  Rücksicht  darauf, ¬
  dass  der  A  seinen  Schenkungswillen  durch  die  vorgenommene ¬
  Tradition  im  Sinne  des  §  943  a.  b.  G.  B.  22)  thatsächlich -
  manifestirt,  durch  faktische  Leistung  dessen,  was
2*)  §  943  a.  b.  G.  B.  u.  §  1  lit.  d  des  Ges.  v.  25.  Juli  1871  Nr.  76
St.  G.  B.  Trotz  des  weiter  gehenden  Wortlauts  des  citirten  Gesetzes  („Die
Giltigkeit  der  nachbezeichneten  Verträge  und  Rechtshandlungen  ist  durch
die  Aufnahme  eines  Notariatsacts  bedingt“)  ist  meines  Erachtens  doch  nicht
daran  zu  zweifeln,  dass  durch  einen  nicht  notariell  errichteten  obligatorischen ¬
  Schenkungsvertrag  doch  eine  naturalis  obligatio  begründet  wird.
(A.  A.  Kirchstetter  Commentar  S.  464.)  Durch  den  berufenen  §  1  lit.  d
wollte  eben  nur  die  im  §  943  a.  b.  G.  B.  vorgeschriebene  Form  der  blossen
Schriftlichkeit  des  ohne  wirkliche  Uebergabe  abgeschlossenen  Schenkungs
vertrags  durch  die  Form  des  Notariatsacts  ersetzt  werden,  ohne  dass  im
Uebrigen  eine  Abänderung  der  Bestimmung  des  §  943  a.  b.  G.  B.  beabsichtigt ¬
  war.
22)  Wenn  die  Tradition  auch  als  Form  des  auf  Eigenthumsübertragung
an  Grundbuchskörpern  gerichteten  dinglichen  Vertrages  nicht  anerkannt
ist,  so  liegt  doch  kein  Grund  vor,  derselben  die  Bedeutung  einer  „wirklichen ¬
  Uebergabe“  im  Sinne  des  §  943  a.  b.  G.  B.  resp.  des  §  1  lit.  d  des
Gesetzes  v.  25.  Juli  1871  abzusprechen.  Den  bezogenen  Gesetzesbestimmungen ¬
  liegt  nämlich  offenbar  der  Gedanke  zu  Grunde,  dass  für  die  Ernstlichkeit ¬
  des  Schenkungswillens  gewisse  Garantien  gefordert  werden  müssen.
Eine  solche  Garantie  wird  aber  einerseits  in  einer  bestimmten  Form  des
Schenkungsversprechens,  anderseits  aber  auch  darin  gefunden,  dass  der
Schenkgeber  seinen  Schenkungswillen  durch  Leistung  dessen,  was  geschenkt
werden  soll,  bethätigt  hat,  ohne  dass  es  gerade  nothwendig  ist,  dass  die
beabsichtigte  Vermögenszuwendung  durch  diese  Bethätigung  nach  allen
Seiten  hin  realisirt  wurde.  Eine  solche  zureichende  Bethätigung  des  Schenkungswillens ¬
  scheint  mir  aber  vorzuliegen,  wenn  sich  der  Schenkgeber
durch  Tradition  der  geschenkten  Liegenschaft  in  eine  Lage  versetzt  hat,
vermöge  welcher  er  erst  der  Anstellung  der  Vindication  bedürfte,  um  den
Sachbesitz  wieder  zu  erhalten.
            
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