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Schloßmann,
maßgebend waren, dürsten dafür sprechen, auch dem nur zur
Gewährleistung verpflichteten Schuldner die Chance einer ihm
günstigen Veränderung der Verhältnisse zu wahren und auch
hier dem Gläubiger den Anspruch aus Schadensersatz oder das
Rücktrittsrecht nur zu geben, wenn nicht innerhalb der dem
Schuldner von ihm bestimmten angemessenen Frist der zunächst
nicht eingetretene Rechtserfolg nachträglich eingetretcn ist. Selbst-
verständlich kann dagegen eine der Fristsetzung vorangehende
Mahnung gemäß B.G.B. § 284 in diesen Fällen aus den
oben (S. 116 f.) angeführten Gründen nicht gefordert werden.
Das hier Gesagte muß aus B.G.B. £ 283, in dem die
rechtskräftige Verurtheilung des Schuldners vorausgesetzt wird,
entsprechend' Anwendung finden.
§ 6. Verhältnrß von Naturalleistung und Geld
kondemnation im römischen Recht.
Gegen das Ergebmß der vorstehenden Ausführungen, nach
denen B.G.B. § 433 nicht eine Verpflichtung zur Verschaffung
des Eigentlmnisrechts, des lastenfreien Rechts u. s. w.. sondern
nur eine Garantiepflicht begründet, und eine Klage auf Eigen-
thumsverschassung u. s. w. ausgeschlossen ist, wird man nicht
geltend machen dürfen, daß im römischen Recht zweifellos
aus allen obligatorischen Thatbeständen eine obligatio auf
dare, facere, non facere, pati entstehe, der Richter das
dare, facere oportere festzustellen habe, und nur die condem-
natio eine pecuniaria fei, daß also nur im Prozeß die obligatio
zum dare, facere etc. m eine Geldobliganon ..Umschläge", und
daß man daher ebenso gut für das heutige Recht zu der Behauptung
berechtigt sei, daß der Verkäufer in der That zur Verschaffung
des Eigenthums u. s. w. verpflichtet sei, und nur die nach
unserem Prozeßrecht zulässigen Wege der Rechtsverwirklichung
den Gläubiger bloß zu einem Surrogat der ihm eigentlich ge-
schuldeten Leistung gelangen lassen.