Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 45 = 2.F. 9 (1903))

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Schloßmann,

werden kann, er habe eine Leistungspflicht nicht erfüllt. Viel-
mehr ist durch jene Umstände, auf deren Herbeiführung ein
Anspruch nicht geltend gemacht werden kann, nur eine Ge-
währleistungspflicht ausgelöst.
Die §§ 320 ff. enthalten aber Bestimmungen, die nicht
bloß auf Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs (An-
spruch auf Schadensersatz u. s. w.), sondern mittelbar auch auf
Bewirkung einer Leistung hinzielen. Sie setzen durchweg voraus,
daß der Gläubiger auf Erfüllung klagen kann. Will er
von dem Vertrage wegen Verzugs des Schuldners zurücktreten,
so muß er nach § 326 dem Schuldner zur Bewirkung der
Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen,
daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist
ablehne und ist nach dem Ablauf der Frist berechtigt, Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem Ver-
trage zurückzutreten; und wenn die Erfüllung des Vertrages in
Folge des Verzuges für ihn kein Interesse hat. so kann er die
bezeichneten Rechte ausüben, ohne daß es der Bestimmung einer
Frist bedarf. Diese Bestimmung paßt offenbar auf unseren Fall
nicht. Man kann, wenn der Verkäufer zwar die Sache über-
geben, das Grundstück aufgelassen, die Abtretungserklärung be-
züglich der Forderung abgegeben, die zur Uebertragung des
sonstigen Rechts erforderlichen Handlungen vorgenommen hat,
Eigenthum aber oder unbeschränktes Eigenthum nicht über-
gegangen ist, die verkaufte Forderung oder das sonstige Recht
nicht besteht, das verkaufte Werthpapier zum Zwecke der Kraftlos-
erklärung aufgeboten ist, oder bei der verkauften Forderung der
Schuldner, für dessen Zahlungsfähigkeit der Verkäufer die
Haftung übernommen hat, zahlungsunfähig ist, nicht sagen,
der Verkäufer sei mit seiner Leistung ganz oder theilweise in
Verzug. Ein Anspruch aus Erfüllung, — auf Herbeiführung
des ausgebliebenen Rechtserfolges — ist nach den voran-

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