Anspruch, Klage u. s. w. auf Herbeiführung eines RechtSerfolgeS 115
§ 5. Fortsetzung. Die Gewährleistungdpflicht
beim Kauf nach B.G.B.
Der Inhalt der Gewährleiftungspflicht des Verkäufers
bestimmt sich nach § 440 und nach den für den Fall der Nicht-
erfüllung der dem Verkäufer nach §§ 433—437, 439 obliegen-
den Verpflichtungen für anwendbar erklärten §§ 320—327.
Uneingeschränkt können diese Bestimmungen freilich nur
Anwendung finden, soweit es sich um die (unabhängig von der
Rechtsverschaffungspflicht, also auch bei Uebertragung von
Grundstücken bestehenden) Verpflichtung handelt, die Sache
zu übergeben, und um die sonst in der Auflage der Verbind-
lichkeit der Eigenthumsverschaffung enthaltene Verpflichtung zur
Vornahme von zur Uebertragung des Eigenthums erforder-
lichen Akten (Einwilligung, Auflassung u. s. w.), ferner um die
Verpflichtung, nicht bestehende eingetragene Rechte von Grund-
stücken zur Löschung zu bringen und die zur Uebertragung von
Forderungen und anderen Rechten erforderlichen Erklärungen
und Handlungen vorzunehmen.
Dagegen ist die Anwendung dieser Bestimmungen auf den
uns beschäftigenden Fall nicht so einfach, als es auf den ersten
Blick scheinen möchte.
„Erfüllt der Verkäufer die ihm nach den §§ 433 u. s. w.
obliegende Verpflichtung nicht",
so heißt es in § 440. Aber wir haben gesehen, daß, wenn
dem Käufer das Eigenthum durch die Uebergabe nicht erworben
ist, wenn der verkaufte Gegenstand mit Rechten belastet ist, die
von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden können,
wenn die abgetretene Forderung oder das sonstige käuflich über-
tragene Recht nicht besteht, oder der Schuldner bei einer ver-
kauften Forderung nicht, wie zugesagt, zur Zeit der Ab-
tretung zahlungsfähig war, vom Verkäufer nicht ausgesagt