Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 45 = 2.F. 9 (1903))

Anspruch, Klage u. s. w. auf Herbeiführung eines Rechtserfolges. HZ
Aus alledem ergiebt sich, daß auch für das fehlende und
nicht verschaffte Eigenthum nur Gewähr zu leisten ist.
Nach B.G.B. § 437 haftet *) der Verkäufer einer Forde-
rung oder eines sonstigen Rechts für den rechtlichen Bestand
der Forderung oder des Rechts, d. h. also dafür, daß ihm
selbst das verkaufte Recht zustehe (oder demjenigen, den er
zur Uebertragung auf den Käufer angewiesen hat).
Die Ausdrucksweise des § 437 ist allerdings zu eng: der
Verkäufer haftet offenbar nicht, wenn trotz des Nichtbestehens
des verkauften Rechts ein Recht von dem Inhalt des ver-
kauften durch den Uebertragungsakt verschafft worden ist (z. B.
wenn eine für den Verkäufer eingetragene Hypothek oder eine
Wechselforderung, gegen die dem Eigenthümer des Grundstücks
oder dem Wechselschuldner eine peremtorische Einrede zusteht,
übertragen ist, und der Käufer in gutem Glauben war).
Für diese Kaufgegenstände ist eine ausdrückliche, eine Ver-

digung für einen Anspruch zu entnehmen befugt sei; in sehr zahlreichen
Fällen aber werden diese Ausdrücke im Zusammenhänge mit einem Jn-
teresseanspruch gebraucht: I. Haften: i) für einen Schaden §§ 42H, 53,
5?in, 1251 Emf.-Ges. Art. 42 § 9, Art 71 Nr. 3, Artt. 77, 79; 2) für
Freiheit eines Grundstückes von Abgaben § 436, von Grunddienstbarkeiten,
Reallasten u. s. w. § 2183; für die Größe des Grundstücks § 468; 4) für
eine Sache (Gastwirth) § 702 ; 4) für einen Stellvertreter, Gehüsten § 78;
5) für Nichterfüllung eines Anspruchs; 6) dafür, daß die Sache nicht mit
Fehlern behaftet ist 8 4591; 7) daß die Sache die zugesicherten Eigenschaften
habe § 459H; 8) daß Nachlaßverbindlichkeiten nicht bestehen § 23781;
9) wenn dem Käufer Mängel der Sache unbekannt geblieben sind § 460.
II. Haftung: i) für Schaden Einf.-Ges Art. 77; 2) wegen Vorsatzes
tz 276H, grober Fahrlässigkeit tz 277, wegen Verschuldens § 2134, wegen
Verzugs tz 2024. (Das Korrelat zu dem Haften für Verschulden wird
durch den Ausdruck „Einstehen für Sorgfalt" bezeichnet: §§ 277, 690,
708, 1359, 1664, 2131. Aber auch: Einstehen dafür, daß Jemand von
einem Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird § 1481); 3) wegen
Zahlungsunfähigkeit.
l) Siehe Note 2 auf S. H2.
XLV. 2. F. IX.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer