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Schloßmann,
Wenngleich nach den Materialien *) § 439, wie es scheint,
nur Belastungen und Beschränkungen des übertragenen Eigen-
thumsrechts in erster Linie im Auge hat (in § 443 wird, wie
die in ihm enthaltene Verweisung auf § 433 ergiebt, auch der
Mangel des Eigenthums selbst darunter verstanden), so muß
doch jedenfalls wegen Gleichheit des Grundes diese Bestimmung
auch dann gelten, wenn der Verkäufer das veräußerte Recht
überhaupt nicht hatte, und es also dem Käufer nicht übertragen
konnte oder durch den Uebertragungsakt nicht verschafft hat;
und so beweist § 439 Abs. 1, daß die Verpflichtung des Ver-
käufers nicht positiv auf Verschaffung des Rechts geht. Denn
wenn durch ihn für den Fall der Kenntniß des Käufers von
dem Mangel im Rechte die Vertretung s Pflicht des Verkäufers,
nicht die Derschaffungspflicht ausgeschloffen wird, so folgt
argumento a contrario, daß er dem nicht wissenden Käufer
gegenüber den Mangel nur zu vertreten, nicht zu beseitigen
verbunden ist.
Für Hypotheken u. s. w. wird allerdings (§ 439 Abs. 2)
schlechthin die Pflicht, sie zu beseitigen, dem Verkäufer auf-
erlegt, hiermit also — anscheinend wenigstens — allerdings
eine positive klagbare Verschaffungspflicht des Verkäufers an-
erkannt. Daraus darf aber keineswegs geschlossen werden,
daß ihm für andere Rechte (Dienstbarkeiten, Erbbaurecht u. s. w.),
sonst eine Pflicht zum Beseitigen, also zu einem Handeln obliegen
würde. Das Gegentheil ergiebt sich argumento a contrario
aus § 435, nach welchem der Verkäufer eines Grundstücks
im Grundbuch eingetragene Rechte, die nicht bestehen^),
auf seine Kosten zur Löschung zu bringen hat.
1) Bergl. Mot. zum I. Entw. § 373 Bd. 2 S- 2i5f.
2) Die Worte „H asten" und „Haftung" bezeichnen sehr häufig
nicht- anderes als „verpflichtet sein", „Verpflichtung" oder die Thatsache,
daß Jemand au- einem Gegenstände oder einem Vermögen seine Bestie-