Metadaten : Köpke, Fritz: Ueber gewerbliche Schiedsgerichte mit besonderer Berücksichtigung der schweizerischen Verhältnisse

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die  Rechtssicherheit  zu  gefährden  und  ohne  zu  grosse  Kosten
für  den  Staat  zu  verursachen.  Die  gegen  sie  angeführten
Gründe  existieren  zum  Teil  gar  nicht,  zum  Teil  können  sie
durch  eine  zweckmässige  Organisation  berücksichtigt  werden.
Die  Einführung  gewerblicher  Schiedsgerichte  ist  daher  als
ein  wesentlicher  Fortschritt  entschieden  zu  begrüssen.
§  3.  Vergleichung  mit  verwandten  Institutionen.
Haben  wir  prinzipiell  die  Durchführbarkeit  und  Wünschbarkeit ¬
  der  g.  Sch.  anerkannt,  so  bleibt  uns  noch  eine  Frage
zu  beantworten,  welche  auch  häufig  gegen  diese  Institution
ins  Feld  geführt  wird,  nämlich  die,  ob  nicht  andere  schon
bestehende  Einrichtungen  geeignet  seien,  zum  gleichen  Re
sultate  zu  führen.
Der  beste  Beweis  dafür,  dass  die  Ueberzeugung,  die
gewöhnlichen  Gerichte  genügen  seinen  Bedürfnissen  nicht,
im  Gewerbestande  schon  längst  herrschte,  ist  die  Ausbildung
und  freiwillige  Verwendung  einer  Reihe  von  Institutionen
mit  dem  Zwecke,  den  Mängeln  der  ordentlichen  Gerichte  abzuhelfen. ¬
  Von  diesen  Institutionen,  die  wir  im  Folgenden
näher  zu  besprechen  haben,  wird  vielfach  behauptet,  sie  erreichen ¬
  vollständig  denselben  Zweck  wie  die  g.  Sch.  Diese
letzteren  seien  daher  vollständig  überflüssig.  Andere  gehen
noch  weiter  und  finden  in  dem  von  einzelnen  Kantonen
eingeführten  Friedensrichter  die  Forderungen  des  Gewerbestandes ¬
  berücksichtigt.  Auch  hierüber  werden  wir  zu  sprechen -
  haben.
A.  Die  freiwilligen  Schiedsgerichte.  Zu  jeder  Zeit  hat
man  diese  Institution  gekannt  und  im  römischen  Rechte
waren  die  Grundsätze  des  Schiedsvertrages  geregelt.')  Die
*)  Vgl.  Dig.  4.  8  de  receptis  qui  arbitrium  receperint  ut  sententiam
dicant.  Cod.  2.  55  de  receptis  arbitris.
            
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