15.15.
Einsendung eines Wechsels zum Discont oder zum Incasso ? Umfang der Haftpflicht des Incassomandatars für die Versehen seiner Nachbevollmächtigten
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Präjudizien.
kindlich werden sollen. Der Einwand, es enthalte das Giro C. F. K.'s
kein Verbot des Indossaments, indem sich darin ein hierauf bezüglicher
Zusatz, wie er nach dem Art. 9. Abs. 2. der Allgem. Deutschen Wechsel-
ordnung erfordert werde, nicht finde, ist unbeachtlich. CincS solchen
Zusatzes würde es nur bedurft haben, wenn es in der Absicht ge-
nannten K.'s gelegen hätte, sich dritten Personen gegenüber, an welche
der Wechsel durch weitere Giro's gelangen könnte, sicher zu stellen.
Archiv für deutsches Wechsclrecht, Bd. XVI. S. 163. in Ver-
bindung mit Art. 15. der Allgem. Deutschen Wechselordnung.
In dem Verhältnisse des Indossanten zu dem Handclsburcau war
dagegen zur Erhaltung des Vertrages, daß die Weiterbegebung nicht
gestattet sein sollte, ein dies ausdrückendcr Zusatz nicht erforderlich,
indem, wenn diesem Vertrage entgegengehandelt wurde, die Verbind-
lichkeit zur Schadloshaltung contractlich fcsistand.
Endlich mag nur nachträglich bemerkt werden, daß, wenn ein
solcher Nebenvertrag, wie er in der Klage angeführt worden ist, in
der That geschlossen worden wäre, nicht allein die Forderung des
Handelsbureau's an die Kläger nicht als durch den darüber ausgestellten
Wechsel erloschen zu betrachten sein, sondern auch der Anspruch, welcher
durch den Wechsel begründet worden wäre, die Natur einer rein civil-
rechtlichen Forderung gehabt haben würde.
Magg, Ordrepapiere, S. 13.
79.
Einsendung eines Wechsels zum Discont oder zum Jncasso?
Umfang der Haftpflicht des Jncassomandatars für die Ver-
sehen seiner Nachbevollmächtigten.
Entscheidung des Königl. Sachs. Oberappcllationsgerichts vom
Monat August 1867.
Zwischen den Parteien ist zunächst über folgende thatsächliche Um-
stände Einverständniß vorhanden.
Unter dem 10. März 1866 zog Wilh. W. in Halver auf Ed. H.
in Barth bei St. einen an seine eigene Ordre gestellten Wechsel über
100 Thaler, zahlbar Ende Juli 1866. Dieser Wechsel gelangte durch
Indossament an den Kläger und dieser sandte denselben, mit seinem
Blancogiro versehen, unter dem 13. Juni 1866 an die Beklagte mit
dem brieflichen Ersuchen, ihm jenen Wechsel zu discontiren und gut
zu schreiben. Beklagte girirte darauf am 27. Juli 1866 den Wechsel
zum Jncasso an Lazarus M. I. und dieser in gleicher Weise wieder an
Saul M. in Barth. Letzterer ließ zwar am 30. Juli 1866 den
Wechsel dem Bezogenen zur Annahme vorlegen, und, da solche nicht
erfolgte, Protest wegen nicht geschehener Annahme aufnehmen. Da-
gegen fand die Präsentation des Wechsels zur Zahlung am Verfalltage,
sowie eine Protesterhebung wegen nicht erfolgter Zahlung nicht Statt.
Unter dem 3. August 1666 theilte darauf Beklagte dem Kläger mit,