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Die innere Verwaltung rc. in Bayern.
willigen Feuerwehren eine Konlrole zu üben und die etwa erforderlichen Ver-
besserungen herbeizuführen, werden auf Grund der Ministerialentschließung vom
2. Zuli 1874 (Amtsblatt des k. Staatsministeriums des Innern S. 345) von
Zeit zu Zeit unter Mitwirkung eines Sachverständigen^ Inspektionen abge-
halten, bei welcher Gelegenheit auch die übrigen auf das Feuerlöschwesen bezüg-
lichen Einrichtungen der betreffenden Gemeinden, insbesondere die Löschgeräth-
schäften und die Löschordnungen einer näheren Prüfung unterstellt werden.^)
ß) Durch Ministerialentschließung vom 30. März 1878 (Amtsblatt des Staats-
ministeriums des Innern S. 89) wurde zum Vollzüge des Art. 89 des Gesetzes
vom 3. April 1875 bekannt gegeben, daß mit k. Ermächtigung dem genannten
Staatsministerium ein sachkundiger Techniker beigegeben werde, dessen ausschließ-
liche Thätigkeit auf eine rationelle und ausgiebige Nutzbarmachung der vielfach
vorhandenen, aber sehr mangelhaft und für öffentliche Zwecke oft gar nicht ver-
wendeten Trink- und Nutzwaffer gerichtet ist.
Zn der Entschließung ist betont, daß zur Lösung dieser Aufgabe die Mit-
wirkung der Gemeinden nothwendig sei, und des Weiteren ausgeführt, wie das
Ministerium die Gemeinden, welche ihre Wafferbezugsverhältniffe zu verbessern
entschlossen seien, nach zwei Richtungen unterstützen werde, — und zwar einer-
seits durch die Thätigkeit des eingerichteten technischen Bureau für Wasserver-
sorgung, welches die technischen allgemeinen, und erforderlichen Falls die Details-
arbeiten zu besorgen, die Kostenvoranschläge aufzustellen und die Ausführung
des projektirten Unternehmens zu leiten hat; andererseits durch einen nach dem
Stande der verfügbaren Mittel bemessenen Geldzuschuß bis zum Betrage des
vierten Theiles der eigentlichen Baukosten aus dem Wasserversorgungsfonds,
welcher aus den im Art. 89 des Gesetzes vom 3. April 1875 bezeichneten Mitteln
gebildet wird. — Nachdem die Entschließung die Znstruirung und Behandlung
bezüglicher Gesuche näher bezeichnet hat, schließt dieselbe mit den Worten: „Das
k. Staatsministerium des Innern glaubt die ihm durch Art. 89 des Brandver-
sicherungsgesetzes zur Verfügung gestellte Summe keiner besseren Verwendung zu-
führen zu können; hiebei darf jedoch nicht außer Betracht gelassen werden, daß
das Streben des Staatsministeriums des Innern, Gemeinden — wo dies mittelst
technisch richtig gewählter Anlagen von natürlichen Zuleitungen oder durch die
Anwendung geeigneter hydraulischer Hülfsmittel möglich ist — mit Wasser zu
versehen oder das vorhandene Trink- und Nutzwasser entsprechend zu verwerthen,
nur nach und nach in Erfüllung gehen kann. — Die Einrichtung des technischen
und Regierungs-Entschließungen, nebst Urtheilen des obersten Gerichtshofes in Bezug auf das
Feuerlöschwesen in Bayern. — Ferner ist hier anzumerken die in München erscheinende „Zei-
tung für Feuerlöschwesen".
18) Im Besonderen hat sich zu dieser Mitwirkung der um die Förderung des Bayerischen
Feuerlöschwesens hochverdiente Vorsitzende des LandesauSschufses, Oberinspektor Jung in
Müncken, bereit erklärt.
19) Den Zwecken des Feuerlöschwesens fließen auch aus dem Gewinnantheile Bayerns
aus der München-Aachener Mobiliar-Feuerversicherungsgesellschaft alljährlich Summen zu.