Besonderer Theil.
Gerichtsbehörde begründet, wenn der Verstorbene in Ungarn seinen
ordentlichen Wohnsitz oder wenigstens beständigen Aufenthalt hatte;
ausserdem kann die Abgabe des beweglichen Nachlasses an die zuständige ¬
Heimathsbehörde erfolgen. 6)
Nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche ¬
haben die Gerichte in allen Todesfällen von Amtswegen
einzuschreiten (s. oben S. 57).
Nach ungarischen Gesetzen ist das Gericht nur in folgenden
Fällen hiezu gehalten:
1. wenn sich unter den Erben Minderjährige, Geisteskranke
oder sonst solche Personen befinden, welche unter Vormundschaft -
oder Kuratel gehören;
2. wenn unter Jenen, welchen die Erbschaft zufolge Vertrag,
Testament oder Gesetz wahrscheinlich zustehen wird, ein
oder der andere abwesend ist;
3. wenn einer der Betheiligten Mangels Ausgleiches das amtliche -
Einschreiten verlangt;
4. wenn die Betheiligten dem Gerichte unbekannt sind oder
überhaupt kein Erbe vorhanden ist.
In solchen Fällen findet auch die Todfallsaufnahme und, wenn
Niemand sich vorfindet, in dessen Händen und Obsorge die in der
Wohnung des Erblassers gefundenen Güter ohne Gefährdung belassen
werden können, die vorläufige Sicherstellung durch Sperre, Versiegelung -
und Bestellung eines Sequesters statt.
II. Im Rechtsverkehre zwischen Bayern und Oesterreich-Ungarn
war zufolge Erklärung der bayerischen Regierung vom 27. Mai 1849
die Erbverhandlung und die Entscheidung aller sich darauf beziehen
den Streitigkeiten über das bewegliche in Bayern befindliche Vermögen -
österreichischer Unterthanen, welche in Bayern gestorben.
ohne Rücksicht, ob sie in Bayern sich nur vorübergehend aufgehalten
oder andauernden Wohnsitz gehabt, den österreichischen Gerichtsbehörden ¬
zu überlassen und war hienach auch Seitens der österreichischen -
Regierung Reziprozität beobachtet worden. Dieses Verhältniss ¬
hat später eine Abänderung in der Art erfahren, dass Seitens
der bayerischen Regierung das Prinzip, wonach die Zuständigkeit
6 Ungarische Civilprozessordnung, § 34; Vesque von Püttlingen,
a. a. O. S. 283, 281 u. 276.
) Ungarische Civilprozessordnung §§ 1, 560—563.