Inhaltsverzeichnis : Böhm, Ferdinand: Handbuch der internationalen Nachlassbehandlung mit besonderer Rücksicht auf das Deutsche Reich und die einzelnen Bundesstaaten einschliesslich Elsass-Lothringen

Besonderer  Theil.
Gerichtsbehörde  begründet,  wenn  der  Verstorbene  in  Ungarn  seinen
ordentlichen  Wohnsitz  oder  wenigstens  beständigen  Aufenthalt  hatte;
ausserdem  kann  die  Abgabe  des  beweglichen  Nachlasses  an  die  zuständige ¬
  Heimathsbehörde  erfolgen.  6)
Nach  dem  österreichischen  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuche ¬
  haben  die  Gerichte  in  allen  Todesfällen  von  Amtswegen
einzuschreiten  (s.  oben  S.  57).
Nach  ungarischen  Gesetzen  ist  das  Gericht  nur  in  folgenden
Fällen  hiezu  gehalten:
1.  wenn  sich  unter  den  Erben  Minderjährige,  Geisteskranke
oder  sonst  solche  Personen  befinden,  welche  unter  Vormundschaft -
  oder  Kuratel  gehören;
2.  wenn  unter  Jenen,  welchen  die  Erbschaft  zufolge  Vertrag,
Testament  oder  Gesetz  wahrscheinlich  zustehen  wird,  ein
oder  der  andere  abwesend  ist;
3.  wenn  einer  der  Betheiligten  Mangels  Ausgleiches  das  amtliche -
  Einschreiten  verlangt;
4.  wenn  die  Betheiligten  dem  Gerichte  unbekannt  sind  oder
überhaupt  kein  Erbe  vorhanden  ist.
In  solchen  Fällen  findet  auch  die  Todfallsaufnahme  und,  wenn
Niemand  sich  vorfindet,  in  dessen  Händen  und  Obsorge  die  in  der
Wohnung  des  Erblassers  gefundenen  Güter  ohne  Gefährdung  belassen
werden  können,  die  vorläufige  Sicherstellung  durch  Sperre,  Versiegelung -
  und  Bestellung  eines  Sequesters  statt.
II.  Im  Rechtsverkehre  zwischen  Bayern  und  Oesterreich-Ungarn
war  zufolge  Erklärung  der  bayerischen  Regierung  vom  27.  Mai  1849
die  Erbverhandlung  und  die  Entscheidung  aller  sich  darauf  beziehen
den  Streitigkeiten  über  das  bewegliche  in  Bayern  befindliche  Vermögen -
  österreichischer  Unterthanen,  welche  in  Bayern  gestorben.
ohne  Rücksicht,  ob  sie  in  Bayern  sich  nur  vorübergehend  aufgehalten
oder  andauernden  Wohnsitz  gehabt,  den  österreichischen  Gerichtsbehörden ¬
  zu  überlassen  und  war  hienach  auch  Seitens  der  österreichischen -
  Regierung  Reziprozität  beobachtet  worden.  Dieses  Verhältniss ¬
  hat  später  eine  Abänderung  in  der  Art  erfahren,  dass  Seitens
der  bayerischen  Regierung  das  Prinzip,  wonach  die  Zuständigkeit
6  Ungarische  Civilprozessordnung,  §  34;  Vesque  von  Püttlingen,
a.  a.  O.  S.  283,  281  u.  276.
)  Ungarische  Civilprozessordnung  §§  1,  560—563.
            
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