Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. §§ 90, 91.
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gegen die Ladung wäre unbegründet, da diese dem Recht des Antragstellers entspricht
(Josef in ArchBürgR. 26, 357, 358 u. Anm. 4 zu § 20). Dagegen kann die Bschw.
gestützt werden auf Verletzung der Frist (Anm. 2c) od. auf örtliche Unzuständigkeit des
NG. (Anm. 4 zu § 7), nicht aber auf das Bestehen sonstiger „Streitpunkte", die der
A. entgegenstehen (s. zu § 95)
4) Auch nicht auf die Ladung zu den nach § 91 Abs. 3 und § 93 Abs. 2 auf
Antrag eines nicht erschienenen Beteiligten anzuberaumenden neuen Terminen; denn
Abs. 1 bezieht sich nach seiner Stellung nur auf die Ladung zum ersten (§ 89) VT.
5) Auch wenn sie nicht erschienen sind; denn auf die Zulässigkeit dieser Verfsind ¬
sie schon bei der Ladung hingewiesen (§ 89 Satz 3).
Vorbereitende Vereinbarung;
§ 91.
Versäumnisverfahren.
erschienenen Betheiligten vor der Auseinandersetzung
Treffen die
eine Vereinbarung über vorbereitende Maßregeln,*) insbesondere über die
Art der Theilung, so hat das Gericht die Vereinbarung zu beurkunden.2)
Das Gleiche gilt, wenn nur ein 3) Betheiligter erschienen ist, in Ansehung
der von diesem gemachten Vorschläge.
Sind die Betheiligten sämtlich erschienen, so hat das Gericht die von
ihnen getroffene Vereinbarung zu bestätigen.*) Dasselbe gilt, wenn die
nicht erschienenen Betheiligten ihre Zustimmung zu gerichtlichem Protokoll
oder in einer öffentlich beglaubigten Urkunde ertheilen. 5)
Ist ein Betheiligter nicht erschienen,6) so hat das Gericht, sofern er
nicht nach Abs. 2 Satz 2 zugestimmt hat, ihm den Inhalt der Urkunde,
soweit dieser ihn betrifft, bekannt zu machen und ihn gleichzeitig zu benachrichtigen,') ¬
daß er die Urkunde auf der Gerichtsschreiberei einsehen und
eine Abschrift der Urkunde fordern könne. Die Bekanntmachung muß den
Hinweis darauf enthalten, daß, wenn der Betheiligte nicht innerhalb
einer von dem Gerichte zu bestimmenden Frists) die Anberaumung eines
neuen Termins beantrage oder wenn er in dem neuen Termine nicht
erscheine, sein Einverständniß mit dem Inhalte der Urkunde angenommen
werden würde."
Beantragt der Betheiligte rechtzeitig') die Anberaumung
eines neuen Termins und erscheint er in diesem Termine, so ist die Verhandlung ¬
fortzusetzen. Anderenfalls hat das Gericht die Vereinbarung
zu bestätigen. 11, 12)
1) Aus § 91 folgt nicht, daß etwa derartige vorb. Maßregeln in jedem Fall
der A. vorausgehen müssen. Vielmehr wird oft im ersten VhdlgsTerm. (§ 89) die
endgültige A. sofort erfolgen können, so wenn der Nachl. lediglich aus dem Grundstück
nebst Zubehör besteht und einer der Erben es gegen Abfindung der Miterben übernimmt;
hier beurkundet das NG. nach §§ 168 ff. im ersten Term. nach Feststellung der Erbberechtigung ¬
(Anm. 2 zu § 89) die Grundstückübernahme, bestätigt auch sofort die A.
(§ 93); in solchen Fällen ist also die Abmachung über die Art der A. mit der A. selbst
verbunden (vgl. D. 63, KommB. 51). Nur in schwierigeren Fällen, insbes. wo der Nachl.
aus verschiedenen Bestandteilen (mehreren Grundstücken, Außenständen, Wertpapieren)
besteht, wird das NG. vielleicht zunächst auf eine v. V. über die Art der A. hinwirken,
also welche Bestandteile und Schulden etwa jeder Erbe übernehme und inwieweit ein