Inhaltsverzeichnis : Josef, Eugen: ¬Das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 und das Preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899

Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  §§  90,  91.
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gegen  die  Ladung  wäre  unbegründet,  da  diese  dem  Recht  des  Antragstellers  entspricht
(Josef  in  ArchBürgR.  26,  357,  358  u.  Anm.  4  zu  §  20).  Dagegen  kann  die  Bschw.
gestützt  werden  auf  Verletzung  der  Frist  (Anm.  2c)  od.  auf  örtliche  Unzuständigkeit  des
NG.  (Anm.  4  zu  §  7),  nicht  aber  auf  das  Bestehen  sonstiger  „Streitpunkte",  die  der
A.  entgegenstehen  (s.  zu  §  95)
4)  Auch  nicht  auf  die  Ladung  zu  den  nach  §  91  Abs.  3  und  §  93  Abs.  2  auf
Antrag  eines  nicht  erschienenen  Beteiligten  anzuberaumenden  neuen  Terminen;  denn
Abs.  1  bezieht  sich  nach  seiner  Stellung  nur  auf  die  Ladung  zum  ersten  (§  89)  VT.
5)  Auch  wenn  sie  nicht  erschienen  sind;  denn  auf  die  Zulässigkeit  dieser  Verfsind ¬
  sie  schon  bei  der  Ladung  hingewiesen  (§  89  Satz  3).
Vorbereitende  Vereinbarung;
§  91.
Versäumnisverfahren.
erschienenen  Betheiligten  vor  der  Auseinandersetzung
Treffen  die
eine  Vereinbarung  über  vorbereitende  Maßregeln,*)  insbesondere  über  die
Art  der  Theilung,  so  hat  das  Gericht  die  Vereinbarung  zu  beurkunden.2)
Das  Gleiche  gilt,  wenn  nur  ein  3)  Betheiligter  erschienen  ist,  in  Ansehung
der  von  diesem  gemachten  Vorschläge.
Sind  die  Betheiligten  sämtlich  erschienen,  so  hat  das  Gericht  die  von
ihnen  getroffene  Vereinbarung  zu  bestätigen.*)  Dasselbe  gilt,  wenn  die
nicht  erschienenen  Betheiligten  ihre  Zustimmung  zu  gerichtlichem  Protokoll
oder  in  einer  öffentlich  beglaubigten  Urkunde  ertheilen.  5)
Ist  ein  Betheiligter  nicht  erschienen,6)  so  hat  das  Gericht,  sofern  er
nicht  nach  Abs.  2  Satz  2  zugestimmt  hat,  ihm  den  Inhalt  der  Urkunde,
soweit  dieser  ihn  betrifft,  bekannt  zu  machen  und  ihn  gleichzeitig  zu  benachrichtigen,') ¬
  daß  er  die  Urkunde  auf  der  Gerichtsschreiberei  einsehen  und
eine  Abschrift  der  Urkunde  fordern  könne.  Die  Bekanntmachung  muß  den
Hinweis  darauf  enthalten,  daß,  wenn  der  Betheiligte  nicht  innerhalb
einer  von  dem  Gerichte  zu  bestimmenden  Frists)  die  Anberaumung  eines
neuen  Termins  beantrage  oder  wenn  er  in  dem  neuen  Termine  nicht
erscheine,  sein  Einverständniß  mit  dem  Inhalte  der  Urkunde  angenommen
werden  würde."
Beantragt  der  Betheiligte  rechtzeitig')  die  Anberaumung
eines  neuen  Termins  und  erscheint  er  in  diesem  Termine,  so  ist  die  Verhandlung ¬
  fortzusetzen.  Anderenfalls  hat  das  Gericht  die  Vereinbarung
zu  bestätigen.  11,  12)
1)  Aus  §  91  folgt  nicht,  daß  etwa  derartige  vorb.  Maßregeln  in  jedem  Fall
der  A.  vorausgehen  müssen.  Vielmehr  wird  oft  im  ersten  VhdlgsTerm.  (§  89)  die
endgültige  A.  sofort  erfolgen  können,  so  wenn  der  Nachl.  lediglich  aus  dem  Grundstück
nebst  Zubehör  besteht  und  einer  der  Erben  es  gegen  Abfindung  der  Miterben  übernimmt;
hier  beurkundet  das  NG.  nach  §§  168  ff.  im  ersten  Term.  nach  Feststellung  der  Erbberechtigung ¬
  (Anm.  2  zu  §  89)  die  Grundstückübernahme,  bestätigt  auch  sofort  die  A.
(§  93);  in  solchen  Fällen  ist  also  die  Abmachung  über  die  Art  der  A.  mit  der  A.  selbst
verbunden  (vgl.  D.  63,  KommB.  51).  Nur  in  schwierigeren  Fällen,  insbes.  wo  der  Nachl.
aus  verschiedenen  Bestandteilen  (mehreren  Grundstücken,  Außenständen,  Wertpapieren)
besteht,  wird  das  NG.  vielleicht  zunächst  auf  eine  v.  V.  über  die  Art  der  A.  hinwirken,
also  welche  Bestandteile  und  Schulden  etwa  jeder  Erbe  übernehme  und  inwieweit  ein
            
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