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c) unter „Ortspolizeibehörde"... der Gemeindevorstand und der
Gemarkungsvorstand zu verstehen.
V. Weitere Kommunalverbände im Sinne des Art. 1, § 1031 des
Reichsges. sind die Kreise.
Waldeck. Verordnung vom 14. April 1898:
I. Unter der Bezeichnung „weitere Kommunalverbände" sind die
Kreise zu verstehen.
II.
Unter der Bezeichnung „Aufsichtsbehörde" ist, abgesehen von den
Fällen der §§ 104k und m der Kreisamtmann zu verstehen.
III. Unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde" ist das
Landesdirektorium oder der Landesdirektor zu verstehen.
Unter der Bezeichnung „Landes-Zentralbehörde" ist der LandesIV. ¬
direktor bezw. das Kgl. Preuß. Ministerium für Handel und
Gewerbe zu verstehen. (In allen Fällen außer §§ 82, 100c,
100s, 128 und Art. 7, Abs. 4).
Schwarzburg=Sondershausen. Verordnung vom 14. März 1898:
1. Unter der Bezeichnung „Polizeibehörde" sind die Ortspolizeibehörden
zu verstehen.
2. Als „höhere Verwaltungsbehörde" hat das Fürstl. Ministerium,
Abtheilung des Innern, zu gelten, und
3. als „Aufsichtsbehörde" das Fürstliche Gesammtministerium.