fullscreen : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich mit den Ausführungsbestimmungen (1)

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c)  unter  „Ortspolizeibehörde"...  der  Gemeindevorstand  und  der
Gemarkungsvorstand  zu  verstehen.
V.  Weitere  Kommunalverbände  im  Sinne  des  Art.  1,  §  1031  des
Reichsges.  sind  die  Kreise.
Waldeck.  Verordnung  vom  14.  April  1898:
I.  Unter  der  Bezeichnung  „weitere  Kommunalverbände"  sind  die
Kreise  zu  verstehen.
II.
Unter  der  Bezeichnung  „Aufsichtsbehörde"  ist,  abgesehen  von  den
Fällen  der  §§  104k  und  m  der  Kreisamtmann  zu  verstehen.
III.  Unter  der  Bezeichnung  „höhere  Verwaltungsbehörde"  ist  das
Landesdirektorium  oder  der  Landesdirektor  zu  verstehen.
Unter  der  Bezeichnung  „Landes-Zentralbehörde"  ist  der  LandesIV. ¬

direktor  bezw.  das  Kgl.  Preuß.  Ministerium  für  Handel  und
Gewerbe  zu  verstehen.  (In  allen  Fällen  außer  §§  82,  100c,
100s,  128  und  Art.  7,  Abs.  4).
Schwarzburg=Sondershausen.  Verordnung  vom  14.  März  1898:
1.  Unter  der  Bezeichnung  „Polizeibehörde"  sind  die  Ortspolizeibehörden
zu  verstehen.
2.  Als  „höhere  Verwaltungsbehörde"  hat  das  Fürstl.  Ministerium,
Abtheilung  des  Innern,  zu  gelten,  und
3.  als  „Aufsichtsbehörde"  das  Fürstliche  Gesammtministerium.
            
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