Objekt : Birkmeyer, Carl: ¬Die Exceptionen im bonae fidei judicium

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Indem  wir  uns  zu  der  Ansicht,  daß  „das  aequum  der
Grund  aller  Exceptionen  gewesen“  ist,  bekennen,  verstehen
wir  dies  so,  daß  der  letzte  Grund,  welcher  das  römische
Recht  bewog,  gewissen  Thatsachen  einem  ipso  jure  begründeten ¬
  Klagrecht  gegenüber  Verteidigungskraft  zuzugestehen,
immer  und  überall  die  aequitas  gewesen  ist;  zu  behaupten,
daß  alle  Exceptionsthatsachen  überhaupt  erst  ex  aequo  et
bono  rechtserheblich  geworden  seien,  liegt  uns  ferne  *);  hierauf ¬
  kann  es  auch  für  unsre  Frage  nicht  ankommen?)  und
wir  halten  diese  Behauptung  auch  für  einen  großen  Theil
der  Exceptionen  geradezu  für  irrig  3).
I.  Jene  andre  aber  wollen  wir  zunächst  aus  der  Natur ¬
  der  Sache,  nämlich  dem  Wesen  der  aequitas  einerseits,
dem  der  exceptio  (und  insbesondre  der  exceptio  doli)  andrerseits, ¬
  zu  begründen  versuchen,  da  die  für  sie  sprechenden
Quellenstellen  bis  jetzt  zu  ihren  Gunsten  nicht  bei  Allen
durchzuschlagen  vermochten.
1)  Wenn  wir  bezüglich  des  Wesens  der  aequitas  den
durch  ihre  Gründlichkeit  vollkommen  überzeugenden  Untersuchungen ¬
  Voigt's  (die  Lehre  vom  jus  naturale,  aequum
et  bonum  und  jus  gentium  der  Römer)  folgen,  so  hätten
wir  von  der  uns  hier  allein  interessirenden  rechtswissenschaft1) ¬
  Diese  zwiefach  verschiedene  Auffassung  der  aequitas  als  Grundes
aller  Exceptionen  hat  zuerst  scharf  hervorgehoben  Brackenhöft
a.  o.  a.  O.  §.  1  u.  2  bei  Gelegenheit  der  Interpretation  von
Gai.  IV.  116.
Wir  können  den  Gegensatz  vielleicht  kurz  so  bezeichnen:  Nicht
alle  Exceptionsthatsachen,  aber  alle  Exceptionen  stammen  aus
der  Aequitas.
2)  Denn  da  der  judex  im  b.  f.  judicium  ex  aequo  et  bono  zu
judiciren  hatte,  so  mußte  er  natürlich  auch  alle  jene  Thatsachen
beachten,  welche,  wenn  auch  an  sich  nicht  der  aequitas  angehörig, ¬
  doch  die  condemnatio  zur  iniqua  machen  würden;  ef.
Zimmern  III.  §.  60  S.  177  zu  N.  10.
3)  Vgl.  unten  sub  IV.
            
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