Zahlung.
1043
Z.
Zahlbar aller Orten S. 323.
Zahlbar bei ... S. 226; bei dem Trassanten S. 760; bei dem
Indossatar S. 761.
Zahler heisst, wer den Wechsel bei Verfall einlöst, namentlich der
Bezogene resp. Acceptant, der Domiciliat, der Intervenient,
der Aussteller des eigenen Wechsels. Ueber den DeckungsAnspruch ¬
des zahlenden Bezogenen s. S. 50: S. 199.
S. 39; S. 422; S. 737; S. 762.
Zahlstelle
Zahltag s. Verfallzeit.
Zahlung.
VIII. Zahlungs-Ort.
§. 1. Die Zahlung des Bezogenen.
Wirkung der Zahlung.
IX
I. Die Wechselsumme. Münzsorte.
X. Rückforderung.
Kurs.
XI. Weigerung der Zahlung.
Art der Zahlung. Baarzahlung
§. 2. Die Zahlung des Domiciliaten.
Abrechnung.
§. 3. Die Zahlung des IntervenienTheilzahlung. -
III
ten.
Ausfolge des Wechsels. Quittung
§. 4. Die Regresszahlung.
Legitimation des Präsentanten
§. 5. Die Zahlung des Avalisten.
VI. Die Zeit der Zahlung
§. 6. Ausländisches Recht.
VII. Deposition der Wechselsumme.
D.W.O. Art. 37. Lautet ein Wechsel auf eine Münzsorte, welche am
Zahlungsorte keinen Umlauf hat, oder auf eine Rechnungswährung, so kann die
Wechselsumme nach ihrem Werthe zur Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt
werden, sofern nicht der Aussteller durch den Gebrauch des Wortes „effective
oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte -
ausdrücklich bestimmt hat.
Art. 38. Der Inhaber des Wechsels darf eine ihm aagebotene Theilzahlung -
selbst dann nicht zurückweisen, wenn die Annahme auf den ganzen Betrag
der verschriebenen Summe erfolgt ist.
Art. 39. Der Wechselschuldner ist nur gegen Aushändigung des quittirten
Wechsels zu zahlen verpflichtet.
Hat der Wechselschuldner eine Theilzahlung geleistet, so kann derselbe
nur verlangen, dass die Zahlung auf dem Wechsel abgeschrieben und ihm Quittung -
auf einer Abschrift des Wechsels ertheilt werde.
§. 1. Die Zahlung des Bezogenen.
Der nächstliegende Zweck der Tratte ist, dass der Bezöogene
die Wechselsumme an den Nehmer des Wechsels bei Verfall bezahlen
soll. Die Tratte ist ein Zahlungsauftrag. Nach Massgabe dieses
Auftrags hat die Zahlung zu erfolgen.
66*