Inhaltsverzeichnis : Encyclopädie des Wechselrechts der europäischen und ausser-europäischen Länder auf Grundlage des gemeinen deutschen Rechts (2)

Zahlung.
1043
Z.
Zahlbar  aller  Orten  S.  323.
Zahlbar  bei  ...  S.  226;  bei  dem  Trassanten  S.  760;  bei  dem
Indossatar  S.  761.
Zahler  heisst,  wer  den  Wechsel  bei  Verfall  einlöst,  namentlich  der
Bezogene  resp.  Acceptant,  der  Domiciliat,  der  Intervenient,
der  Aussteller  des  eigenen  Wechsels.  Ueber  den  DeckungsAnspruch ¬
  des  zahlenden  Bezogenen  s.  S.  50:  S.  199.
S.  39;  S.  422;  S.  737;  S.  762.
Zahlstelle
Zahltag  s.  Verfallzeit.
Zahlung.
VIII.  Zahlungs-Ort.
§.  1.  Die  Zahlung  des  Bezogenen.
Wirkung  der  Zahlung.
IX
I.  Die  Wechselsumme.  Münzsorte.
X.  Rückforderung.
Kurs.
XI.  Weigerung  der  Zahlung.
Art  der  Zahlung.  Baarzahlung
§.  2.  Die  Zahlung  des  Domiciliaten.
Abrechnung.
§.  3.  Die  Zahlung  des  IntervenienTheilzahlung. -

III
ten.
Ausfolge  des  Wechsels.  Quittung
§.  4.  Die  Regresszahlung.
Legitimation  des  Präsentanten
§.  5.  Die  Zahlung  des  Avalisten.
VI.  Die  Zeit  der  Zahlung
§.  6.  Ausländisches  Recht.
VII.  Deposition  der  Wechselsumme.
D.W.O.  Art.  37.  Lautet  ein  Wechsel  auf  eine  Münzsorte,  welche  am
Zahlungsorte  keinen  Umlauf  hat,  oder  auf  eine  Rechnungswährung,  so  kann  die
Wechselsumme  nach  ihrem  Werthe  zur  Verfallzeit  in  der  Landesmünze  gezahlt
werden,  sofern  nicht  der  Aussteller  durch  den  Gebrauch  des  Wortes  „effective
oder  eines  ähnlichen  Zusatzes  die  Zahlung  in  der  im  Wechsel  benannten  Münzsorte -
  ausdrücklich  bestimmt  hat.
Art.  38.  Der  Inhaber  des  Wechsels  darf  eine  ihm  aagebotene  Theilzahlung -
  selbst  dann  nicht  zurückweisen,  wenn  die  Annahme  auf  den  ganzen  Betrag
der  verschriebenen  Summe  erfolgt  ist.
Art.  39.  Der  Wechselschuldner  ist  nur  gegen  Aushändigung  des  quittirten
Wechsels  zu  zahlen  verpflichtet.
Hat  der  Wechselschuldner  eine  Theilzahlung  geleistet,  so  kann  derselbe
nur  verlangen,  dass  die  Zahlung  auf  dem  Wechsel  abgeschrieben  und  ihm  Quittung -
  auf  einer  Abschrift  des  Wechsels  ertheilt  werde.
§.  1.  Die  Zahlung  des  Bezogenen.
Der  nächstliegende  Zweck  der  Tratte  ist,  dass  der  Bezöogene
die  Wechselsumme  an  den  Nehmer  des  Wechsels  bei  Verfall  bezahlen
soll.  Die  Tratte  ist  ein  Zahlungsauftrag.  Nach  Massgabe  dieses
Auftrags  hat  die  Zahlung  zu  erfolgen.
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