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c) Ist dagegen eine der, einem Vorpfandgläubiger mitversetzten ¬
Liegenschaften mehreren Nachpfandgläubigern
versetzt, die nacheinander auf dieselbe eingetragen
sind, also auf dasselbe Gut verschiedenen Rang
haben, so wird aus dem, nach Befriedigung des Ersten
bleibenden, Rest - für den (zusammenzurechnenden) Gesammtbetrag ¬
ihrer Forderungen — das nach dem Erlösaus ¬
ihrem Unterpfande zu ermessende Betreffniß ausgeschieden, ¬
welches die Nachpfandgläubiger nach
dem Range ihrer Pfandrechte unter sich theilen. ¬
(Bei dieser Theilung geht das ältere Pfandrecht
dem jüngeren vor, s. oben §. 34. 1.).
Sie gelten also, gegenüber den auf andere Güterstücke ¬
versicherten Nachpfandgläubigern, nur als ein
Gläubiger.
d) Wenn hinter den Special-Nachpfandgläubigern wieder
ein General=Nachpfandgläubiger und hinter diesem etwa
nochmals Special=Nachpfandgläubiger folgen, so wird
zuerst der Vorpfandgläubiger, dann wieder die SpecialPfandgläubiger, ¬
nach diesen wird der General-Nachpfandgläubiger ¬
und aus dem etwaigen Rest werden die
nochmals folgende specielle Unterpfandsgläubiger nach
Verhältniß der Erlöse aus ihren Unterpfändern befriedigt, ¬
soweit diese nicht schon für die dem 2ten Generalpfandgläubiger ¬
vorausgehenden Gläubiger verwendet sind.
Bekk Commiss.-Ber. zu §. 899.
9) Die Vorrechte sind nach diesseitigen Gesetzen selbst dann zu
bestimmen, wenn sie auch von auswärtigen Gläubigern in
Anspruch genommen werden. Dies hat zur Folge, daß
fremde Gläubiger
a) zwar nicht auf Vorrechte Anspruch machen können,
welche nach den Gesetzen ihrer Heimath, nicht aber auch
nach badischen Gesetzen begründet sind; s. jedoch Art. 9.
11. Nro. 3. des Staatsvertrags mit Würtemberg und
Sigmaringen;