Metadaten : Stempf, L.: ¬Das Gantverfahren und Gantrecht nach badischen Gesetzen und Verordnungen

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c)  Ist  dagegen  eine  der,  einem  Vorpfandgläubiger  mitversetzten ¬
  Liegenschaften  mehreren  Nachpfandgläubigern
versetzt,  die  nacheinander  auf  dieselbe  eingetragen
sind,  also  auf  dasselbe  Gut  verschiedenen  Rang
haben,  so  wird  aus  dem,  nach  Befriedigung  des  Ersten
bleibenden,  Rest  -  für  den  (zusammenzurechnenden)  Gesammtbetrag ¬
  ihrer  Forderungen  —  das  nach  dem  Erlösaus ¬
  ihrem  Unterpfande  zu  ermessende  Betreffniß  ausgeschieden, ¬
  welches  die  Nachpfandgläubiger  nach
dem  Range  ihrer  Pfandrechte  unter  sich  theilen. ¬
  (Bei  dieser  Theilung  geht  das  ältere  Pfandrecht
dem  jüngeren  vor,  s.  oben  §.  34.  1.).
Sie  gelten  also,  gegenüber  den  auf  andere  Güterstücke ¬
  versicherten  Nachpfandgläubigern,  nur  als  ein
Gläubiger.
d)  Wenn  hinter  den  Special-Nachpfandgläubigern  wieder
ein  General=Nachpfandgläubiger  und  hinter  diesem  etwa
nochmals  Special=Nachpfandgläubiger  folgen,  so  wird
zuerst  der  Vorpfandgläubiger,  dann  wieder  die  SpecialPfandgläubiger, ¬
  nach  diesen  wird  der  General-Nachpfandgläubiger ¬
  und  aus  dem  etwaigen  Rest  werden  die
nochmals  folgende  specielle  Unterpfandsgläubiger  nach
Verhältniß  der  Erlöse  aus  ihren  Unterpfändern  befriedigt, ¬
  soweit  diese  nicht  schon  für  die  dem  2ten  Generalpfandgläubiger ¬
  vorausgehenden  Gläubiger  verwendet  sind.
Bekk  Commiss.-Ber.  zu  §.  899.
9)  Die  Vorrechte  sind  nach  diesseitigen  Gesetzen  selbst  dann  zu
bestimmen,  wenn  sie  auch  von  auswärtigen  Gläubigern  in
Anspruch  genommen  werden.  Dies  hat  zur  Folge,  daß
fremde  Gläubiger
a)  zwar  nicht  auf  Vorrechte  Anspruch  machen  können,
welche  nach  den  Gesetzen  ihrer  Heimath,  nicht  aber  auch
nach  badischen  Gesetzen  begründet  sind;  s.  jedoch  Art.  9.
11.  Nro.  3.  des  Staatsvertrags  mit  Würtemberg  und
Sigmaringen;
            
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