Volltext : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 63 = 2.F. 27 (1913))

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Otto Fischer,

blieben sind, daß weder ihre Wahrheit noch ihre Unwahr-
heit festgestellt werden, auch nicht durch richterlichen oder
zugeschobenen Parteieneid festgestellt werden kann. Gleich-
wohl ist es vollkommen richtig, daß Mter Umständen
einer Prozeßpartei nur geraten werden kann, sich einen
Erbschein zu verschaffen, oder die Einziehung des dem
Gegner erteilten zu bewirken, um dadurch die günstigere
Lage für den Fall der Beweislosigkeit zu erreichen. Aber
durch diese Möglichkeit, auch während des Prozesses sich
noch den Vorteil der Rechtsvermutung zu verschaffen oder
den dem Gegner zu Unrecht gewordenen Vorteil zu be-
seitigen, wird doch der Einfluß der Erbscheinsvermutung
auf den Prozeß nicht verstärkt oder verhärtet, sondern
abgeschwächt und geschmeidiger gemacht, insofern das
Nachlaßgericht jederzeit in der Lage ist, Unvollständig-
keiten und Unrichtigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Na-
tur zu korrigieren.
Allerdings meint das Reichsgericht, daß der Fall
Vorkommen könne, daß das Nachlaßgericht Bedenken trage,
den Erbschein einzuziehen oder einen neuen zu erteilen,
obschon siä» die im Erbschein getroffene Feststellung nach
den Beweisergebnissen des Prozesses nicht mehr
aufrecht erhalten lasse. Dann müßte die Entscheidung des
Prozeßrichters, wenn er den Beweis für die Behauptung
des Erbscheinsträgers nicht als geführt, aber auch den
Gegenbeweis nicht als erbracht ansieht, zugunsten der
Partei ausfallen, welcher der unrichtig gewordene Erb-
schein erteilt sei.
Gewiß können Prozeßrichter und Nachlaßrichter ein
Beweisergebnis verschieden würdigen, und demgemäß
ist es sehr wohl möglich, daß der Nachlaßrichter trotz der
Kenntnis einer im Rechtsstreit stattgehabten Beweisauf-
nahme die Einziehung des Erbscheins ablehnt, während

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