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Otto Fischer,
Ebenso zweifellos und dem Gesetz durchaus ent-
sprechend ist die daran geknüpfte Bemerkung, daß die
Entscheidung des Nachlaßrichters (übrigens ebenso wie
die des Grundbuchrichters) nur einen provisorischen Cha-
rakter habe und der im Rechtsstreit zutreffenden Ent-
scheidung, wenigstens für die Parteien des Rechtsstreits,
weichen müsse.
Dagegen ist der Vorwurf, daß die durch den Erb-
schein kraft Gesetzes begründete Vermutung in ihren Wir-
kungen die Entscheidung des Prozeßgerichts ungebühr-
lich beeinflusse, trotz alledem ebenso unzutreffend, wie es
unrichtig sein würde, wenn man ein gleiches hinsichtlich
der durch den Grundbucheintrag begründeten Vermutung
behaupten wollte.
Er wäre begründet, wenn der Erbschein den Prozeß-
richter irgendwie in seiner richterlichen Kognition sachlich
beeinträchtigte, wenn sie ihn hinderte, von der Entscheidung
des Nachlaßrichters abzuweichen, wenn sie ihm die Frei-
heit nähme, tatsächliche Behauptungen, die er für wahr
erachtet, als unwahr anzunehmen, oder auf das von ihin als
tatsächlich bestehend Festgestellte das Recht so anzuwenden,
wie er es für richtig erachtet. Davon ist aber, wie bereits
wiederholt betont wurde, nicht die Rede.
Die Vermutungswirkungen treffen vielmehr, wie ge-
zeigt wurde, in ihrem praktischen Effekt lediglich die Frage
der Behauptungs- und Beweislast. Sie bringen schließ-
lich nur dann eine andere Beurteilung des vorliegenden
Sachverhalts zuwege, als sie bei Nichtbestehen der Ver-
mutung eintreten würde, wenn es für gewisse erhebliche
Tatmomente derart am Beweise fehlt, daß nicht fest-
gestellt werden kann, ob sie bestehen oder nicht. Das hat
auch der vom Reichsgericht entschiedene Fall klar gezeigt,