Volltext : Grundsätze des deutschen Wechselrechts (1)

442  Buch  II.  Abschn.  I.  Unterabschn.  I.
fallirt  er  inzwischen  bis  zum  Verfalltage,  so  trägt
derjenige  alles  Risico,  welcher  einen  Wechsel,  au
dem  das  Accept  ausgestrichen  war,  unvorsichtiger ¬
  Weise  in  seine  Hände  kommen
ließ.  In  Fällen,  wo  das  Accept  durchgestrichen
wird,  muß  der  Präsentant  allemal  protestiren, ¬
  und  die  Protestkosten  der  Acceptant  auf  Verfall ¬
  obendrein  bezahlen;  protestirt  der  Präsentant
aber  nicht,  so  kann  jeder  seiner  Vormänner
das  ausgestrichene  Accept  sals  einen  vollgültigen ¬
  Beweis  der  ihm  (dem  Präsentanten)
bereits  geleisteten  Zahlung  gegen  ihn  geltend ¬
  machen,  mit  andren  Worten,  er  verliert
alsdann  gegen  diese  alle  seinen  Regreß  und  das  durchstrichene ¬
  Accept  wird  als  Zahlbescheinigung  betrachtet ¬
  h).
2)  Die  zweite  Hauptwirkung  des  Acceptes  ist,
daß  alle  übrigen  Wechselpflichtige  erst
Proc.  IV  §.56.  —  Brouwer,  l.c.  p.  58.  —  Handl.
Zeit.  v.  1823.  Nro.  26.  —  s.  auch  Dän.  W.  O.  v.
1825.  §.  26.  die  mit  unsrem  deutschen  Wechselrecht
hierin  harmonirt;  auch  in  Holland  gilt  kein  Ausstreichen, -
  Phoonsen,  a.  a.  O.  X.  27.  —  Reitz  ad
Heinecc.  cap.  IV.  §.  38.  not.  54.  —  van  der
Keesse!,  l.  c.  thos.  619.  —  Niederländ.  H.  G.
B.  a.  a.  O.  Art.  20.  „hy  mag  de  acceptatie  niet
herroepen,  vernietigen,  doorhalen  of  onleesbar
maken.“  Anders  in  Frankreich  und  England,
s.  Not.  a.  —
h)  Frankfurt,  Mater.  §.  180.
            
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