442 Buch II. Abschn. I. Unterabschn. I.
fallirt er inzwischen bis zum Verfalltage, so trägt
derjenige alles Risico, welcher einen Wechsel, au
dem das Accept ausgestrichen war, unvorsichtiger ¬
Weise in seine Hände kommen
ließ. In Fällen, wo das Accept durchgestrichen
wird, muß der Präsentant allemal protestiren, ¬
und die Protestkosten der Acceptant auf Verfall ¬
obendrein bezahlen; protestirt der Präsentant
aber nicht, so kann jeder seiner Vormänner
das ausgestrichene Accept sals einen vollgültigen ¬
Beweis der ihm (dem Präsentanten)
bereits geleisteten Zahlung gegen ihn geltend ¬
machen, mit andren Worten, er verliert
alsdann gegen diese alle seinen Regreß und das durchstrichene ¬
Accept wird als Zahlbescheinigung betrachtet ¬
h).
2) Die zweite Hauptwirkung des Acceptes ist,
daß alle übrigen Wechselpflichtige erst
Proc. IV §.56. — Brouwer, l.c. p. 58. — Handl.
Zeit. v. 1823. Nro. 26. — s. auch Dän. W. O. v.
1825. §. 26. die mit unsrem deutschen Wechselrecht
hierin harmonirt; auch in Holland gilt kein Ausstreichen, -
Phoonsen, a. a. O. X. 27. — Reitz ad
Heinecc. cap. IV. §. 38. not. 54. — van der
Keesse!, l. c. thos. 619. — Niederländ. H. G.
B. a. a. O. Art. 20. „hy mag de acceptatie niet
herroepen, vernietigen, doorhalen of onleesbar
maken.“ Anders in Frankreich und England,
s. Not. a. —
h) Frankfurt, Mater. §. 180.