Metadaten : Institutionen des Deutschen Privatrechts (1)

§  10.  6.  Ergebnis  für  die  systematische  Anordnung.
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Stadtrecht  keine  Standesrechte  sind.  Phillips  hat  in  seinein  Systeme
des  heutigen  deutschen  Rechtes  den  Versuch  gemacht  und  ist  damit
durchaus  gescheitert.  Unwillkürlich  ist  er  doch  wieder  dahin  gedrängt
worden,  ein  einheitliches  System  aufzustellen,  und  die  verschiedenen
Standesrechte,  in  deren  Rahmen  alles  Recht  hätte  zur  Erscheinung
kommen  sollen,  sind  unvermerkt  zu  einem  Recht  der  Lehns-,  der
Bauernguts-  und  der  Handelsrechtsverhältnisse  zusammengeschrumpft,
was  im  Sinne  der  obigen  Ausführung  überhaupt  kein  Standesrecht
mehr  ist.
Zwei  Wege  bieten  sich  dar.  Der  eine  hat  sein  Vorbild  in  den
mittelalterlichen  Rechtsbüchern  selbst,  welche,  auf  Herstellung  eines
einheitlichen  Systemes  verzichtend,  das  Land-  und  das  Lehnrecht  von
vorneherein  als  zwei  gesonderte  Rechtsgebiete  behandeln.  Es  wäre
sehr  verlockend,  diesem  Vorgange  zu  folgen.  Homeyers  Darstellung
des  Lehnrechtssystems  beweist  zur  Genüge,  wie  vortheilhaft  dadurch
der  wunderbare  Auf-  und  Ausbau  des  Lehnrechtes  kann  zur  Erscheinung ¬
  gebracht  werden.  Aber  trotzdem  glaubte  ich  diesen  Weg  nicht
einschlagen  zu  sollen,  und  zwar  darum,  weil  alle  diese  Rechtskreise
mit  demselben  Rohmaterial,  d.  h.  denselben  Rechtsbegriffen  und  Rechtsinstituten ¬
  arbeiten,  und  mein  Plan  auf  Darstellung  dieses  Rechtsmaterials ¬
  als  der  gemeinsamen  Grundlage  aller  durch  jene  Rechtskreise -
  hergestellten  Rechtsordnungen  in  erster  Linie  gerichtet  ist.
Vom  socialen  und  wirthschaftlichen  Ausgangspunkte  wird  man  vielleicht ¬
  zu  jener  Trennung  genöthigt,  vom  juristischen  gelange  ich  zu
einem  Vorgehen,  das  durch  den  im  bisherigen  festgestellten  Charakter
dieser  verschiedenen  Rechte  mir  vorgezeichnet  erscheint.  Es  hat  sich
nämlich  als  der  eigentliche  Sitz  des  nationalen  deutschen  Rechtes  das
Landrecht  und  auf  einer  vorgerückteren  Stufe  wirthschaftlicher  Entwicklung ¬
  das  Weichbildrecht  erwiesen,  Lehn-  und  Hofrecht  dagegen
sich  als  Nachbildungen  des  Landrechts  in  herrschaftlichen  Kreisen  ergeben. ¬
  Lehns-  und  Grundherrschaft  haben,  indem  sie  selber  als  rechtsbildende ¬
  Organe  aufgetreten  sind  und  in  engerem  Kreise  den  Staat
nachgeahmt  haben,  auch  die  Rechtsinstitutionen  des  Landrechts  in
diesem  engeren  Kreise  und  in  einer  den  Verhältnissen  angepassten
Weise  reproduciert.  Daher  ist  es  derselbe  Rechtsstoff,  der  allen  diesen
Rechtsbildungen  als  Material  für  ihre  Thätigkeit  gedient  hat.  Soll  er
nun  in  möglichst  einheitlichem  Systeme  dargestellt  werden,  so  muss
unbedingt  der  Rechtsbestand  des  Landrechtes  und  (in  zweiter  Linie,
für  spätere  Rechtsbildungen)  des  Stadtrechtes  zur  Grundlage  genommen ¬
  werden,  weil  das  der  eigentlich  nationale  und  ursprüngliche
Rechtsbestand  ist.  Den  Kern  der  Darstellung  muss  daher  das  System
            
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