§ 10. 6. Ergebnis für die systematische Anordnung.
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Stadtrecht keine Standesrechte sind. Phillips hat in seinein Systeme
des heutigen deutschen Rechtes den Versuch gemacht und ist damit
durchaus gescheitert. Unwillkürlich ist er doch wieder dahin gedrängt
worden, ein einheitliches System aufzustellen, und die verschiedenen
Standesrechte, in deren Rahmen alles Recht hätte zur Erscheinung
kommen sollen, sind unvermerkt zu einem Recht der Lehns-, der
Bauernguts- und der Handelsrechtsverhältnisse zusammengeschrumpft,
was im Sinne der obigen Ausführung überhaupt kein Standesrecht
mehr ist.
Zwei Wege bieten sich dar. Der eine hat sein Vorbild in den
mittelalterlichen Rechtsbüchern selbst, welche, auf Herstellung eines
einheitlichen Systemes verzichtend, das Land- und das Lehnrecht von
vorneherein als zwei gesonderte Rechtsgebiete behandeln. Es wäre
sehr verlockend, diesem Vorgange zu folgen. Homeyers Darstellung
des Lehnrechtssystems beweist zur Genüge, wie vortheilhaft dadurch
der wunderbare Auf- und Ausbau des Lehnrechtes kann zur Erscheinung ¬
gebracht werden. Aber trotzdem glaubte ich diesen Weg nicht
einschlagen zu sollen, und zwar darum, weil alle diese Rechtskreise
mit demselben Rohmaterial, d. h. denselben Rechtsbegriffen und Rechtsinstituten ¬
arbeiten, und mein Plan auf Darstellung dieses Rechtsmaterials ¬
als der gemeinsamen Grundlage aller durch jene Rechtskreise -
hergestellten Rechtsordnungen in erster Linie gerichtet ist.
Vom socialen und wirthschaftlichen Ausgangspunkte wird man vielleicht ¬
zu jener Trennung genöthigt, vom juristischen gelange ich zu
einem Vorgehen, das durch den im bisherigen festgestellten Charakter
dieser verschiedenen Rechte mir vorgezeichnet erscheint. Es hat sich
nämlich als der eigentliche Sitz des nationalen deutschen Rechtes das
Landrecht und auf einer vorgerückteren Stufe wirthschaftlicher Entwicklung ¬
das Weichbildrecht erwiesen, Lehn- und Hofrecht dagegen
sich als Nachbildungen des Landrechts in herrschaftlichen Kreisen ergeben. ¬
Lehns- und Grundherrschaft haben, indem sie selber als rechtsbildende ¬
Organe aufgetreten sind und in engerem Kreise den Staat
nachgeahmt haben, auch die Rechtsinstitutionen des Landrechts in
diesem engeren Kreise und in einer den Verhältnissen angepassten
Weise reproduciert. Daher ist es derselbe Rechtsstoff, der allen diesen
Rechtsbildungen als Material für ihre Thätigkeit gedient hat. Soll er
nun in möglichst einheitlichem Systeme dargestellt werden, so muss
unbedingt der Rechtsbestand des Landrechtes und (in zweiter Linie,
für spätere Rechtsbildungen) des Stadtrechtes zur Grundlage genommen ¬
werden, weil das der eigentlich nationale und ursprüngliche
Rechtsbestand ist. Den Kern der Darstellung muss daher das System