Volltext : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 54 = 2.F. 18 (1909))

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E. Danz,

Resultat als der Laie kommt, so wird dadurch das Gesetz geradezu
zu einer Falle; der Laie, der sich auf die Worte des Gesetzes und
deren Bedeutung nach seiner Auffassung verläßt, benutzt diese
Form für das wichtigste Rechtsgeschäft, welches er abschließt —
denn es handelt sich ja meist um sein ganzes Vermögen —, und
nach seinem Tode, also zu einer Zeit, wo eine Verbesserung nicht
mehr möglich ist, zeigt sich dann, daß ein Nichts vorliegt.
Wenn das Reichsgericht (Entsch. Bd. 64 S. 423) — mit
Recht! — einem Testament, das mit dem Datum 18. April 1804
versehen ist, Geltung zuschreibt, obgleich an diesem Tage „un-
möglich" das Testament errichtet sein kann, so ist die Tatsache
schlechterdings nicht aus der Welt zu schaffen, daß es bei diesem
Testament an der eigenhändigen richtigen Datierung
fehlt, also an einem gesetzlichen Erfordernis. Auch wenn man
annimmt, daß der Erblasser 1904 hat schreiben wollen, aber
1804 geschrieben hat, so hat der Erblasser eigenhändig
geschrieben: eine 1, eine 0, eine 4, dagegen fehlt die eigen-
händige Niederschrift einer 9 — und deshalb müßte bei
Buchstabeninterpretation das Testament nichtig sein, weil ja nicht
Alles „eigenhändig" geschrieben ist.
Wenn jemand, der gewohnt ist, Briefbogen mit dem Auf-
druck seines Wohnortes und vielleicht noch mit dem Zusatz
„den . . . . 19 . ." versehen, zu gebrauchen, auf solchem Brief-
bogen unter Ausfüllung der punktierten Stellen mit Buchstaben
und Zahlen eine Erklärung niederschreibt, in welcher er aus-
drücklich sagt, daß dies sein letzter Wille sei, so kann doch kein
Mensch daran zweifeln, daß das Schriftstück wirklich ein Testa-
ment des Schreibers enthält. Sollte das wirklich deutlicher
werden dadurch, daß er den Vordruck des Wohnorts und der
Zahl „19" ausstreicht und genau dasselbe mit Tinte nieder-
schreibt ? Und wenn er nur die „19" benutzt oder gar nur die
„1" von der „19" und das übrige eigenhändig schreibt, sollte

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