Volltext : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 54 = 2.F. 18 (1909))

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E. Danz,

Unterschrift zu entbinden, auch wenn er noch schreiben könnte,
liegt doch wahrlich nahe genug. Daß eine Situation, ein
Verhalten, ebenso deutlich „sprechen" kann, wie es mit
Worten geschieht, und daß, wo die Situation so deutlich
spricht, niemand nochmals eine Erklärung in Worten verlangt,
diese Lebenswahrheit ist völlig übersehen *).
Bei den letztwilligen Verfügungen kommt nun noch dazu,
daß in § 2084 BGB. ausdrücklich bestimmt ist, daß der
Richter zugunsten der Aufrechterhaltung dieser Verfügungen
auslegen soll, er also stets gegen diese Regel verstößt, wenn
er ein Erfordernis verlangt, das nicht ganz klar im Gesetz als
notwendiges bezeichnet wird.
Wie der Anschauung der Allgemeinheit entsprechend
auch das BGB., weitentfernt von der Buchstabeninterpretation,
den Inhalt des Testaments auszulegen befiehlt, ergibt
§ 2069, wonach, wenn der Erblasser einen seiner Abkömmlinge
bedacht hat, und dieser nach der Errichtung des Testaments
wegfällt, im Zweifel anzunehmen ist, daß dessen Abkömmlinge
insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an
dessen Stelle treten würden. Hat hiernach ein Vater, Namens
Müller, seine Tochter Klara Müller im Testament eingesetzt,
und ist diese, nachdem sie sich mit Lehmann verheiratet und
2 Kinder Karl und Max geboren hatte, vor ihrem Vater
gestorben, so werden jetzt Karl und Max Lehmann, deren
Namen gar nicht im Testament Vorkommen, Erben
und zwar aus diesem Testament; auch wenn der Großvater
gar nicht daran gedacht hat, sie einzusetzen.

i) Wenn jedermann eine Tatsache sieht, die notwendig eine bestimmte,
jedermann bekannte tatsächliche Folge nach sich zieht (daß es naß wird, wenn
es regnet), so pflegt man den Leuten nicht ausdrücklich in Worten die
Folge zu erklären; mit der Feststellung des Vorliegend der ersten Tatsache
ist eben auch die Folge für jedermann bereits erklärt.

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