Volltext : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 54 = 2.F. 18 (1909))

Rechtsprechung nach der Volksanschauung und nach dem Gesetz. 57
Kraft beimaß 1)\ wenn man namentlich die Auslegung der
Teftamentsformen betrachtet, so kommt man manchmal zu der
Meinung, daß der Richter auch heutzutage — im zwanzigsten
Jahrhundert — noch solche Anschauung hätte.
In § 2242 Abs. 2 BGB. ist vorgeschrieben: „Erklärt der
Erblasser, daß er nicht schreiben könne, so wird seine Unterschrift
durch die Feststellung dieser Erklärung im Protokoll ersetzt", und
es ist wirklich in einem Beschluß des Kammergerichts in Berlin
ausgesprochen, daß die fehlende Unterschrift des Erblassers auf
keine andere Weise ersetzt werden könne als durch die
Angabe, der Erblasser habe erklärt, nicht schreiben zu können 2).
Danach sind die in Abs. 2 des § 2242 gedruckt zu lesenden
Worte jedenfalls vom Gericht als eine Art solcher, mit be-
stimmter Kraft begabter Worte angesehen worden, deren Gebrauch
allein imstande sei, eine letztwillige Verfügung aufrecht zu
erhalten. Das Reichsgericht bringt a. a. O. eine ganze Anzahl
von Beispielen, in welchen mit Recht eine Feststellung dieser
Erklärung des Erblassers gefunden wird, obgleich nicht die
Worte des Gesetzes bei der Niederschrift gebraucht sind. Daß
die Feststellung der Tatsache, warum die sonst vom Gesetz
geforderte Unterschrift des Testators fehlt, nicht stets eine
wörtliche Aeußerung des Testators, welche er am sichersten aus
dem BGB. ablieft, erfordert, liegt doch klar zutage: wenn
der Testator an allen Gliedern gelähmt vor den amtierenden
Personen sitzt, wenn ihm etwa der rechte Arm amputiert ist,
da muß er erst sein Sprüchlein, wie im ältesten Legisaktionen-
prozeß genau nach dem Wortlaut des BGB. hersagen: „ich
erkläre, daß ich nicht schreiben kann", damit die amtierenden
Personen auch wissen, daß er nicht schreiben kann! Daß
solche Erklärung des Testators das minus ist, um ihn von der
1) So Köhler, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts l, 524.
2) Entsch. RG. Bd. 65 Nr. 87 S. 374.

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