Metadaten : ¬Das Reichsunfallversicherungsrecht, dessen Entstehungsgeschichte und System (1)

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Begriff,  Wesen,  Arten  und  Gegenstand
Soweit  die  Versicherung  von  Bauarbeitern  durch  Unfallversicherungsanstalten ¬
  erfolgt  (Bau=U.=V.=G.  §  4,  Z.  4)  sind  die  Bauberufsgenossenschaften ¬
  zur  Durchführung  der  Versicherung  verpflichtet.
Das  Gesetz  (§  16  *)  bringt  dies  mit  den  Worten  zum  Ausdruck:
„Träger  der  Versicherungsanstalt  ist  die  Berufsgenossenschaft“*)
§  26.
2.  Arten  der  Unfallversicherung.
Wenn  man  den  Inhalt  des  Versicherungsverhältnisses  betrachtet,  so
findet  man,  daß  es  nur  eine  Art  von  Unfallversicherung  giebt.  Das  Gesetz ¬
  regelt  die  wichtigsten  Theile  dieses  Inhalts,  nur  Nebensächliches  dem
Statut  überlassend,  in  vollkommen  unabänderlicher  Weise.  Zwischen  dem
Versicherer  und  den  Versicherten  ist  von  Vertragsfreiheit  fast  nichts  übrig,
Art  und  Höhe,  Geltendmachung  und  Verfolgung  des  Versicherungsanspruches ¬
  erfolgt  unter  allen  Umständen  nach  den  bis  ins  Detail
ausgearbeiteten,  starren  Formen  des  Gesetzes.  Der  freie  Wille  der
in  diesem  Verhältnisse  stehenden  Personen  ist  so  sehr  auf  ein  Minimum
reduzirt,  daß  es  den  Anschein  hat,  als  funktionire  der  ganze  Rechtsmechanismus ¬
  von  selbst  wie  eine  kunstvolle  Maschine,
Verschiedenartig  dem  Inhalte  nach  ist  das  Rechtsverhältniß  der
Versicherung  nur  nach  den  verschiedenen  Gesetzen.  Aber  die  Unterschiede, ¬
  welche  hienach  bestehen,  sind  keineswegs  grundlegender  Art,  sie
beziehen  sich  nur  auf  Nebenpunkte  und  finden  deshalb  ihre  Darstellung
geeigneter  bei  der  Entwicklung  des  Inhaltes  des  Versicherungsrechtsverhältnisses ¬
  als  hier  im  allgemeinen  Theile.
Während  also  das  Rechtsverhältniß  selbst  im  Wesentlichen  ein
einheitliches  ist,  besteht  hinsichtlich  des  Eintrittes  in  dasselbe  nach
den  Gesetzen  eine  gewisse  Mannigfaltigkeit.
Für  die  Person  des  Versicherers  ist  dies  nur  in  ganz  geringem
Umfang  der  Fall.  Der  Versicherer  ist  ohne  Ausnahme  verpflichtet,  die
Versicherung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  durchzuführen,  m.  a.  W.  für
ihn  ist  die  Versicherung  durchweg  eine  nothwendige.  Nur  für  wenige
Fälle  besteht  eine  Dispositionsfreiheit  desselben  über  diese  Verpflichtung,
Reich,  Bundesstaaten,  Gemeinden  und  öffentliche  Körperschaften,  welche
*)  Die  Grundsätze  des  Unfallversicherungsrechtes  über  Entstehung,  Dauer
und  Endigung  sowie  über  den  Inhalt  des  Versicherungsrechtsverhältnisses  werden
in  einem  besonderen  Abschnitte  zur  Darstellung  gelangen.
            
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