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Begriff, Wesen, Arten und Gegenstand
Soweit die Versicherung von Bauarbeitern durch Unfallversicherungsanstalten ¬
erfolgt (Bau=U.=V.=G. § 4, Z. 4) sind die Bauberufsgenossenschaften ¬
zur Durchführung der Versicherung verpflichtet.
Das Gesetz (§ 16 *) bringt dies mit den Worten zum Ausdruck:
„Träger der Versicherungsanstalt ist die Berufsgenossenschaft“*)
§ 26.
2. Arten der Unfallversicherung.
Wenn man den Inhalt des Versicherungsverhältnisses betrachtet, so
findet man, daß es nur eine Art von Unfallversicherung giebt. Das Gesetz ¬
regelt die wichtigsten Theile dieses Inhalts, nur Nebensächliches dem
Statut überlassend, in vollkommen unabänderlicher Weise. Zwischen dem
Versicherer und den Versicherten ist von Vertragsfreiheit fast nichts übrig,
Art und Höhe, Geltendmachung und Verfolgung des Versicherungsanspruches ¬
erfolgt unter allen Umständen nach den bis ins Detail
ausgearbeiteten, starren Formen des Gesetzes. Der freie Wille der
in diesem Verhältnisse stehenden Personen ist so sehr auf ein Minimum
reduzirt, daß es den Anschein hat, als funktionire der ganze Rechtsmechanismus ¬
von selbst wie eine kunstvolle Maschine,
Verschiedenartig dem Inhalte nach ist das Rechtsverhältniß der
Versicherung nur nach den verschiedenen Gesetzen. Aber die Unterschiede, ¬
welche hienach bestehen, sind keineswegs grundlegender Art, sie
beziehen sich nur auf Nebenpunkte und finden deshalb ihre Darstellung
geeigneter bei der Entwicklung des Inhaltes des Versicherungsrechtsverhältnisses ¬
als hier im allgemeinen Theile.
Während also das Rechtsverhältniß selbst im Wesentlichen ein
einheitliches ist, besteht hinsichtlich des Eintrittes in dasselbe nach
den Gesetzen eine gewisse Mannigfaltigkeit.
Für die Person des Versicherers ist dies nur in ganz geringem
Umfang der Fall. Der Versicherer ist ohne Ausnahme verpflichtet, die
Versicherung nach Maßgabe des Gesetzes durchzuführen, m. a. W. für
ihn ist die Versicherung durchweg eine nothwendige. Nur für wenige
Fälle besteht eine Dispositionsfreiheit desselben über diese Verpflichtung,
Reich, Bundesstaaten, Gemeinden und öffentliche Körperschaften, welche
*) Die Grundsätze des Unfallversicherungsrechtes über Entstehung, Dauer
und Endigung sowie über den Inhalt des Versicherungsrechtsverhältnisses werden
in einem besonderen Abschnitte zur Darstellung gelangen.