Objekt : Fick, Adolf: ¬Der Konkurs der Kollektiv-Gesellschaft

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Aktiven  derselben  die  Gesellschaftsgläubiger  mit  Ausschluß  der  Privatgläubiger
der  Gesellschafter  zu  bezahlen.  Die  Erwägungen  dazu  enthalten  unter
Anderem  folgende  Sätze:  Die  Handelsgesellschaft  stellt  sich  in  einem  gewissen ¬
  Sinne  als  juristische  Person  dar,  welche  ihre  eigenthümlichen,  von
denjenigen  jedes  ihrer  Mitglieder  als  Privatperson  getrennten  Rechte  beziehungsweise ¬
  Verbindlichkeiten  hat.  Was  ein  Gesellschafter  in  die  Gesellschaft ¬
  eingeschossen  hat,  gehört  nicht  mehr  zu  seinem  Vermögen  als  Privatperson. ¬
  Auch  der  Beweis,  daß  ein  ihm  gemachtes  Darlehen  von  ihm  zu
Gesellschaftszwecken  verwendet  worden  ist,  hilft  seinen  Gläubigern  nichts.
Wenn  sie  nur  mit  ihm  und  nicht  der  Gesellschaft  kontrahirt  haben,  so
können  sie  sich  auch  nur  an  ihn,  nicht  an  die  Gesellschaft  halten,  beziehungsweise ¬
  sie  können  nur  in  seinem,  nicht  im  Gesellschaftskonkurse  konkurriren. ¬

Mit  Mehrheit  bestätigte  das  Obergericht  am  18.  Juni  1840  diesen
Entscheid  und  die  Erwägungen.
Im  Jahre  1845  *)  dagegen  entschied  dasselbe  Obergericht  in  derselben
Frage  in  Sachen  Frau  Geßner-Irminger  gegen  Ryffel  und  Konsorten  im
gerade  umgekehrten  Sinne,  nämlich  zu  Gunsten  des  Weibergutsprivilegiums
auch  auf  die  Hälfte  der  Firmaaktiven.  Es  wäre  das  Recht  der  Gesellschaftsgläubiger ¬
  auf  Separation  der  Gesellschaftsaktiven,  sagt  das  Obergericht  in
seinen  Erwägungen,  entweder  damit  zu  begründen,  daß  die  juristische  Persönlichkeit ¬
  der  Gesellschaft  nachgewiesen  würde,  oder,  wenn  dieser  Nachweis
mißlinge,  und  daher  dieses  Sepakationsrecht  nur  als  Privileg  der  Gesellschaftsgläubiger ¬
  aufgefaßt  werden  könnte,  wäre  dieses  Privileg  als  durch
Gesetz  oder  Gewohnheitsrecht  begründet  zu  beweisen.  Im  Gesetze  sei  nun
weder  für  die  eine  noch  die  andere  Ansicht  ein  Stützpunkt  zu  finden  und
die  Mehrheit  der  Autoren  sowohl  als  die  Mehrheit  der  neueren  Gesetze
der  Nachbarländer  enthalten  nichts  von  einer  solchen  juristischen  Persönlichkeit. ¬
  Als  Privileg  dagegen  sei  dieses  Separationsrecht  wohl  in  Frankreich
bekannt,  nicht  aber  im  gemeinen  deutschen  Rechte,  indem  die  Mehrheit  der
deutschen  Autoren  sowohl  als  die  neueren  deutschen  Gesetze  sich  gegen  dasselbe ¬
  aussprechen.  Und  in  Zürich  sei  zwar  einmal  im  Sinne  des  Bestehens
eines  solchen  Privilegiums  entschieden  worden.  Dieser  Entscheid  sei  aber
ein  vereinzelter  geblieben.  Laut  den  Konkursprotokollen  der  letzten  30  Jahre
dagegen  seien  in  Zürich  stets  die  Aktiven  der  Gesellschaft  auf  die  einzelnen
Massen  der  Gesellschafter  vertheilt  worden.  Dieß  habe  daher  auch  jetzt  zu
*)  Siehe  Schaubergs  Beiträge  VIII  (1847)  S.  437—453.
            
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