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Aktiven derselben die Gesellschaftsgläubiger mit Ausschluß der Privatgläubiger
der Gesellschafter zu bezahlen. Die Erwägungen dazu enthalten unter
Anderem folgende Sätze: Die Handelsgesellschaft stellt sich in einem gewissen ¬
Sinne als juristische Person dar, welche ihre eigenthümlichen, von
denjenigen jedes ihrer Mitglieder als Privatperson getrennten Rechte beziehungsweise ¬
Verbindlichkeiten hat. Was ein Gesellschafter in die Gesellschaft ¬
eingeschossen hat, gehört nicht mehr zu seinem Vermögen als Privatperson. ¬
Auch der Beweis, daß ein ihm gemachtes Darlehen von ihm zu
Gesellschaftszwecken verwendet worden ist, hilft seinen Gläubigern nichts.
Wenn sie nur mit ihm und nicht der Gesellschaft kontrahirt haben, so
können sie sich auch nur an ihn, nicht an die Gesellschaft halten, beziehungsweise ¬
sie können nur in seinem, nicht im Gesellschaftskonkurse konkurriren. ¬
Mit Mehrheit bestätigte das Obergericht am 18. Juni 1840 diesen
Entscheid und die Erwägungen.
Im Jahre 1845 *) dagegen entschied dasselbe Obergericht in derselben
Frage in Sachen Frau Geßner-Irminger gegen Ryffel und Konsorten im
gerade umgekehrten Sinne, nämlich zu Gunsten des Weibergutsprivilegiums
auch auf die Hälfte der Firmaaktiven. Es wäre das Recht der Gesellschaftsgläubiger ¬
auf Separation der Gesellschaftsaktiven, sagt das Obergericht in
seinen Erwägungen, entweder damit zu begründen, daß die juristische Persönlichkeit ¬
der Gesellschaft nachgewiesen würde, oder, wenn dieser Nachweis
mißlinge, und daher dieses Sepakationsrecht nur als Privileg der Gesellschaftsgläubiger ¬
aufgefaßt werden könnte, wäre dieses Privileg als durch
Gesetz oder Gewohnheitsrecht begründet zu beweisen. Im Gesetze sei nun
weder für die eine noch die andere Ansicht ein Stützpunkt zu finden und
die Mehrheit der Autoren sowohl als die Mehrheit der neueren Gesetze
der Nachbarländer enthalten nichts von einer solchen juristischen Persönlichkeit. ¬
Als Privileg dagegen sei dieses Separationsrecht wohl in Frankreich
bekannt, nicht aber im gemeinen deutschen Rechte, indem die Mehrheit der
deutschen Autoren sowohl als die neueren deutschen Gesetze sich gegen dasselbe ¬
aussprechen. Und in Zürich sei zwar einmal im Sinne des Bestehens
eines solchen Privilegiums entschieden worden. Dieser Entscheid sei aber
ein vereinzelter geblieben. Laut den Konkursprotokollen der letzten 30 Jahre
dagegen seien in Zürich stets die Aktiven der Gesellschaft auf die einzelnen
Massen der Gesellschafter vertheilt worden. Dieß habe daher auch jetzt zu
*) Siehe Schaubergs Beiträge VIII (1847) S. 437—453.