Volltext : Ueber Generalindult und Spezialmoratorien, besonders in den preußischen Staaten (1)

—  §VIII  —
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daß  auch  wohl  nur  sehr  selten  ein  Gläubiger  den  ihm
freistehenden  Gegenbeweis:  daß  es  dem  Schuldner
nicht  an  Mitteln  fehle,  schon  jetzt,  ohne  seinen  Ruin
baare  Zahlung  zu  leisten,  übernehmen  wird.
Wir  lassen  Euch  daher  solches  zu  eurer  Achtung
hiemit  bekannt  machen,  und  befehlen  Euch  zugleich
gegenwärtige  Kurrende  zum  Zeichen  richtig  geschehener =
  Behändigung  mit  dem  gewöhnlichen  Vermerk  zu
versehen.  Das  rc.  Sind  rc.  Breslau  den  11ten
September  1807.
Königl.  Preuß.  Breslausche
Oberamts=Regierung.
An  die  Unterrechte  der  hiesigen
Oberamts=Regierung.
Druckfehler.
S.  1  Zeile  3  lies  Statt  Bezeihung,  Beziehung.
S.  24  Zeile  23  lies,  ist  jede  nur.
S.  48  Zelle  3  lies  Statt  Schuldner,  Gläubiger— ¬

            
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