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Emil Strohal,
ift53). Besondere Beachtung verdient aber, daß A, wenn er
nunmehr den Gläubiger befriedigt, gegen den B auch keinen
persönlichen Ausgleichungsanspruch hat. Denn da
ihm nur der persönliche Schuldner zur Ausgleichung ver-
pflichtet ist, bleibt er auf seinen Anspruch gegen diesen an-
gewiesen, genau so, wie er dies auch sein würde, wenn der
Gläubiger auf die Hypothek am Grundstück Nr. 2 schon vor
dessen Veräußerung an den B verzichtet hätte. Und dies ist
der Lage der Umstände auch vollständig entsprechend. Denn
wo ein Ausgleichungsverhültnis der hier in Frage kommenden
Art wirklich vorhanden ist, beruht es niemals auf der bloßen
Tatsache, daß dem Gläubiger für seine Forderung die Grund-
stücke verschiedener Eigentümer haften, sondern immer auf einem
besonderen schuldrechtlichen Grunde.
Recht lehrreich ist in dieser Beziehung die Bestimmung
des § 2167. Sie setzt voraus, daß der verstorbene Eigen-
tümer mehrerer Grundstücke, die mit einer Gesamthypothek
belastet sind, eines von ihnen zum Gegenstand einer ver-
müchtnisweisen Zuwendung gemacht hat. Hier ist nach dem
genannten § 2167 ein Ausgleichungsverhältnis zwischen dem
Vermächtnisnehmer und dem Erben dann als vorhanden
anzunehmen, wenn der Erblasser dem Gläubiger zugleich auch
als persönlicher Schuldner gegenüberstand oder doch wenigstens
dem von ihm verschiedenen persönlichen Schuldner gegenüber
zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet war. Trifft das
eine oder das andere zu3Z, so ist nunmehr der Vermächtnis-
nehmer nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzes dem
53) Selbst Kob an, a. a. O. wagt hier (S. 202) mit dem von
ihm für einen anderen Fall (S. 201 oben) postulierten Schadenersatz-
anspruch nicht zu operieren.
54) Zweifellos daher auch, daß das im § 2167 angenommene
Ausgleichungsverhältnis nicht vorliegt, wenn weder die eine noch
die andere Voraussetzung gegeben ist.