Uebergang der Sicherungsrechte des Gläubigers usw. 69
Dritten veräußert hat. Die für den Bürgen schon vor der
Veräußerung begründete Anwartschaft auf den eventuellen
Eintritt in das Recht des von ihm befriedigten Gläubigers
aus der Sachhaftung kann ihm durch die vom Hauptfchuldner
vorgenommene Veräußerung der haftenden Sache an einen
Dritten — soweit dieser nicht ausnahmsweise nach den Vor-
schriften über den gutgläubigen Erwerb geschützt ist — nicht
verkümmert toerben18)18a). Demgemäß geht auf den, den
Gläubiger befriedigenden Bürgen auch hier neben der Forde-
rung gegen den Hauptschuldner das volle Recht aus der Sach-
haftung über, so daß er hierdurch in die Lage kommt, die Last
der Schuld auf die haftende Sache abzuwülzen.
Wie ist aber die Rechtslage dann zu beurteilen, wenn
die Befriedigung des Gläubigers durch den Dritterwerber der
haftenden Sache oder aus dieser selbst, d. h. durch Reali-
sierung des Pfand- bezw. hypothekarischen Rechts erfolgt?
Hierdurch geht — abgesehen von dem Falle, daß der Dritt-
erwerber dem Hauptschuldner gegenüber liberierungspflichtig
ist — das Recht des Gläubigers gegen den Hauptschuldner
nach Maßgabe der §§ 268, 1143, 1249 ohne Zweifel auf
den Dritterwerber über. Erstreckt sich dieser Uebergang aber
auch auf das Recht gegen den Bürgen? Hiergegen erheben
sich ungeachtet der §§ 401, 412 unüberwindliche Bedenken.
Sie gewinnen ganz besondere Stärke, wenn die Befriedigung
des Gläubigers nicht durch Zahlung von seiten des Dritt-
eigentümers, sondern im Wege der Realisierung der Sach-
haftung erfolgt ist. Hier muß die Möglichkeit des Eintritts
18) Auf diesen Punkt hat insbesondere die französische Juris-
prudenz schon seit langem hingewiesen; Näheres hierüber bei
F. Schulz, a. a. O. 64.
18a) Im Bürgerlichen Gesetzbuche ist das im Texte Gesagte
anerkannt durch 8 1173 Abs. 2.