Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 61 = 2.F. 25 (1912))

Handelsregistergericht und Prozeßgericht usw. 447
die Verpflichtung zur Eintragung dieser Tatsache, und man
wird zugeben, daß der Registerrichter sie verfügen darf und
eventuell verfügen muß, ohne die Rechtsbeständigkeit der Ent-
scheidung nachzuprüfen.
e) Wenn aber sonst die Existenz eines einzelnen Um-
standes festgestellt wird, welcher eine Voraussetzung der
Eintragung bildet, so kann es sich nur darum handeln, ob
die Entscheidung über diesen Umstand das Register-
gericht binden soll, und das Entsprechende gilt natürlich,
wenn mehrere solche einzelnen Voraussetzungen durch das Pro-
zeßgericht festgestellt sind; die weitere Frage, ob sich hieraus
die Verpflichtung ergibt, eine gewisse Tatsache in das Register
einzutragen, hat das Regislergericht jedenfalls stets selbständig
zu prüfen.
4) Eine ganze Reihe von Voraussetzungen der Handels-
registereintragungen sind zwingender Natur, gewissermaßen
pudliei juri8; die Handhabung des Zivilprozesses liegt aber
zum großen Teil in den Händen der Parteien, und so könnten
sie durch ihr beiderseitiges Einverständnis unzulässige Ein-
tragungen oder Löschungen herbeiführen, mit Hilfe eines
Scheinprozesses gewissermaßen über den Inhalt des Handels-
registers verfügen.
Demgegenüber ist von vornherein zu betonen, daß hier
die Bindung des Registerrichters natürlich stets ihre Grenze
findet.
a) Hat trotzdem eine gesetzlich unzulässige Eintragung
stattgefunden, so kommt das amtliche Löschungsverfahren zur
Geltung, dessen Anwendung insoweit durch keine prozeß-
gerichtliche Entscheidung prüjudiziert werden kann.
b) Ist umgekehrt eine gesetzlich notwendige Eintragung
unterblieben oder gelöscht worden, so bleibt es dem Register-
richter unbenommen, nötigenfalls unter Androhung einer Ord-

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