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Victor Ehrenberg,
b) Lautet das Urteil dagegen auf die Verpflichtung, eine
Tatsache zur Neueintragung anzumelden, und erfolgt nun
daraufhin die Anmeldung, so kann das Registergericht wiederum
nur an diejenigen Voraussetzungen der Eintragung gebunden
werden, deren Feststellung sich aus dem Urteil ergibt.
3) Sehr häuftg beschränkt sich die prozeßgerichtliche Ent-
scheidung darauf, die Existenz oder Nichtexistenz eines
Umstandes (einer rechtlich relevanten Tatsache
oder eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses)
festzustellen, dessen Vorhandensein die notwen-
dige Voraussetzung für eine Eintragung bildet,
z. B. daß jemand ein Gewerbe betreibt, daß er Vollkaufmann
ist, daß eine Handelsgesellschaft aufgelöst ist usf.
a) Hier ist aber zunächst zu beachten, daß die Voraus-
setzungen für die materiellrechtlichen Wirkungen eines Umstandes
nicht notwendig identisch zu sein brauchen mit den Voraus-
setzungen für dessen Eintragung; so genügt z. B. zur Be-
stimmung des Gegenstandes des Unternehmens einer Aktien-
gesellschaft oder Gesellschaft m. b. H., soweit es sich um die
Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages handelt, die Bezeichnung
„Betrieb von Handelsgeschäften", während für die Eintragung
in das Handelsregister eine genauere Individualisierung erforder-
lich ift1); in solchen Fällen kann natürlich niemals die Pro-
zeßentscheidung für das Registergericht verbindlich sein,
b) Umgekehrt wird sich aus einer rechtsgestaltenden
Entscheidung, falls sie überhaupt zu einer Eintragung führt,
stets ohne weiteres die Notwendigkeit einer Eintragung
ergeben; wenn z. B. einem Gesellschafter durch Richterspruch aus
einem wichtigen Grunde (etwa wegen Unfähigkeit) die Ver-
tretungsmacht entzogen ist, so ergibt sich daraus unmittelbar
1) KG. 12. Nov. 1906 (RIA. 8, 114).