Handelsregistergericht und Prozeßgericht usw. 445
zu binden, und es ist lediglich eine Formfrage, ob die Prozeß-
entscheidung dies direkt aussprechen darf oder es in einer
verschleierten Weise tun soll.
b) Die Zulässigkeit einer eigentlichen (Neu-)Ein-
tragung hängt dagegen von dem Vorhandensein mehrerer,
oft zahlreicher einzelner Voraussetzungen ab, die der Prozeß-
richter oft selbst nicht feststellen kann oder wenigstens nicht
festgestellt hat, und daher würde es bedenklich sein, das Re-
gistergericht hier ohne weiteres zur kritiklosen Eintragung zu
verpflichten. Nehmen wir den einfachsten Fall, die Eintragung
einer Firma: sie hängt nicht nur davon ab, ob derjenige, der
sie beantragt, ein Gewerbe betreibt und ob dies ein Handels-
gewerbe, und zwar ein Vollhandelsgewerbe ist, sondern sie
muß sich auch von allen an demselben Ort geführten und
bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Hier wird
man also eine Bindung des Registergerichts nur so weit un-
bedenklich finden, als sich aus dem prozeßgerichtlichen Urteil,
wenn auch nur aus den Entscheidungsgründen r) ergibt,
welche Voraussetzungen der Eintragung wirklich fest ge-
stellt worden sind (vgl. nachher Ziffer 3).
2) Die Prozeßentscheidung kann auch auf die Anmel-
dung zum Register abgestellt sein, sie kann die Verpflichtung
des Verurteilten entweder zur Vornahme oder zur Zurück-
nahme oder zur Unterlassung der Anmeldung einer be-
stimmten Tatsache aussprechen. Hier ist entsprechend dem
unter 1 Ausgeführten zu unterscheiden:
a) Lautet das Urteil auf Unterlassung oder aufZu-
rücknahme einer Anmeldung, oder auf die Verpflichtung
zur Anmeldung einer Löschung, so kann diese Entscheidung
unbedenklich als bindend für das Registergericht erachtet werden.
1) Mit der Frage nach der Rechtskraft der Entscheidungsgründe
hat dies nichts zu tun.