444 Victor Ehrenberg,
2) Das Registergericht ist verpflichtet, entsprechend der Prozeß-
entscheidung
a) einer Anmeldung Folge zu leisten, also die Eintragung
vorzunehmen,
b) von Amts wegen eine Anmeldung zu veranlassen,
nötigenfalls durch Androhung von Ordnungsstrafen,
e) von Amts wegen eine Eintragung vorzunehmen oder
ein Löschungsverfahren einzuleiten.
6. Der Umfang der Bindung des Registergerichts kann
ein verschiedener sein, das Prüfungsrecht kann gänzlich oder
teilweise ausgeschlossen sein.
1) Wenn das prozeßgerichtliche Urteil unmittelbar
auf die Tätigkeit des Registergerichts, also auf
Vornahme oder Unterlassung der Eintragung einer gewissen
Tatsache abgestellt ist, so würde die Bindung am-stärksten sein.
Nun sagt man freilich, daß es nicht angängig sei, eine
Prozeßentscheidung zu erlassen, welche die Vorn ahme oder
Unterlassung einer Amtshandlung desRegister-
gerichts zum Inhalt haN), die diesem also etwas bestehlt
oder untersagt, ja nur darum ersucht; es fragt sich indessen,
ob diese Behauptung innerlich begründet ist. Wir müssen
unterscheiden zwischen Unterlassungen und Löschungen einerseits
und eigentlichen (Neu-)Eintragungen andererseits.
a) Es genügt nämlich schon das Fehlen einer einzigen
Voraussetzung, um eine Eintragung als rechtswidrig
erscheinen zu lassen, und wenn also auch nur ein derartiger
Mangel durch Prozeßentscheidung festgestellt ist, so genügt
das, um die Eintragung unterlassen und, falls sie bereits
erfolgt ist, wieder löschen zu müssen: daher hat es kein
Bedenken, in solchen Fällen das Registergericht ohne weiteres
1) Brand, Registerwesen 51 Anm. 3: „Das Prozeßgericht
kann die Eintragung weder anordnen noch darum ersuchen."