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Eugen Josef,
strengere Ansicht zu befolgen (Josef im ZBlFG. 8, 8 ff.) und
die Durchführung dieses Anspruchs wird den Beteiligten er-
leichtert, wenn ihnen durch Vorlesung des Protokolls Ge-
legenheit zum Widerspruch gegen die vom Notar gewählte
Bezeichnung geboten wird. Der Beteiligte hat also jedenfalls
ein Interesse daran, durch Vorlesung auch desjenigen Teils
des Protokolls, das die Bezeichnung enthält, die vom Notar
gewählte Bezeichnung zu erfahren, um auf Beseitigung etwaiger
Mängel zu dringen.
IV. Man muß also gegen Herzfelder mit dem Urteil
des RG. vom 20. Februar 1902 (RG. 50, 215) annehmen,
daß eine öffentliche Urkunde mangels Vorlesung von Ort und
Tag der Verhandlung (sowie der Bezeichnung der Beteiligten
und der Mitwirkenden) oder doch mangels Feststellung dieser
Vorlesung nichtig sei. Dagegen ist diesem Urteil nicht beizu-
stimmen, wenn es — ohne nähere Begründung — entnimmt,
die Rechtsgültigkeit der Urkunde hänge auch davon ab, daß
die Beteiligten den eben bezeichnten Inhalt des Protokolls
genehmigt haben. Es ist vielmehr oben dargelegt, daß
wenn der Beteiligte zwar das Protokoll unterzeichnet und im
Uebrigen genehmigt, aber Widerspruch gegen die vom Notar
gewählte Ortsangabe oder gegen die von ihm gewählte Be-
zeichnung der Beteiligten und Milwirkenden erhebt, die Gül-
tigkeit der Beurkundung nicht berührt wird, während ein
Widerspruch des Beteiligten gegen die vom Notar gewählte
Angabe des Verhandlungstages allerdings die Nichtigkeit der
vom Beteiligten abgegebenen materiellen Erklärungen zur Folge
haben kann, wofern die Wirksamkeit dieser nach der Absicht
des Beteiligten sich gerade auf einen anderen Tag erstrecken
soll, als den wahren Tag der Verhandlung. Der von Herz -
felder angenommene Widerspruch zwischen dem eben er-