Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 61 = 2.F. 25 (1912))

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Eugen Josef,

Abwägende Feststellungen, die der Urkundsbeamte im
Interesse der öffentlichen Ordnung zu treffen hat, kommen
mehrfach vor; sie sind natürlich unabhängig von der Ge-
nehmigung der Beteiligten. Als solche Fälle seien erwähnt:
a) Der Notar hat die Ueberzeugnng erlangt, daß der
Beteiligte stumm und eine schriftliche Verständigung mit ihm
unmöglich sei; daher zieht er nach § 178 FGG. den Dol-
metscher zu und verhandelt durch diesen mit dem Beteiligten,
stellt auch jene Ueberzeugnng zu Protokoll fest. Nun ge-
nehmigt aber der Beteiligte jene Feststellung nicht, erklärt
vielmehr, daß er sehr wohl sprechen könne und verlangt, daß
dieser Widerspruch zu Protokoll vermerkt und die so auf-
genommene Urkunde abgeschlossen werde. Diese Nichtgeneh-
migung des Beteiligten hindert nicht die Rechtsgültigkeit der
Urkunde; denn maßgebend ist die UebErzeugung des
Notars: so wenig die Rechtsgültigkeit der Urkunde angezweifelt
werden darf, wenn der Notar die Zuziehung des Dolmetschers
unterließ, weil er Sprachfähigkeit oder die Möglichkeit schrift-
licher Verständigung als vorhanden ansah, ebensowenig kann
sie angezweifelt werden, wenn der Notar den Dolmetscher zu-
zog, weil er die Voraussetzungen seiner Zuziehung für gegeben
erachtete. Nach dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes ist
eben die Ueberzeugnng des Notars schlechthin maßgebend,
also auch dahin, daß die Dolmetscher-Zuziehung geboten ge-
wesen sei; das Verhalten des Beteiligten gegenüber dieser
Ueberzeugnng ist völlig bedeutungslos, seine Nichtgenehmigung
der Feststellung also unerheblich.
d) Das gleiche gilt, wenn der Notar nach § 176 Abs. 2
im Protokoll vermerkt, der Beteiligte sei ihm unbekannt, er
habe sich aber die Gewißheit über die Nämlichkeit verschafft.
Behauptet hier der Beteiligte, er sei dem Notar persönlich be-
kannt gewesen, so hindert diese Nichtgenehmigung keinesfalls

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