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Kisch,
welche unter Berücksichtigung der Nutzungen bis zum Eintritt
des Nacherbfalls dem Werte gleichkommt, den der Nachlaß X in
jenem Momente haben wird: in unserem Beispiel also aus einer
Summe, welche, 20 Jahre lang mit 5 v. H. verzinst, ins-
gesamt 100 000 M. ergibt. Dieser Betrag, welcher 50O00 M.
ausmacht, bildet den gegenwärtigen Wert der Anwartschaft
auf den Nachlaß X, und aus diesem Wert ist der Pflichtteil
des C zu berechnen, welcher unter der oben angegebenen
Voraussetzung 25000 M. ausmachen würde. Damit wird
erreicht, daß der Pflichtteilsberechtigte 0 dem Erben des B
gleichgestellt, dagegen nicht ihm gegenüber begünstigt wird;
es wird vermieden, daß jener Erbe schließlich leer ausgehe
oder gar zuzahle. Andererseits wird dem Pflichtteilsberechtigten
6 ein Betrag zugesprochen, der unter Hinzurechnung der
Nutzungen ein Kapital ausmacht, welches dem halben Wert
des Grundstocks des Nachlasses X gleichkommt.
Diese Behandlung deckt sich allein mit dem Grundprinzip
des Pflichtteilsrechts. Bekanntlich berechnet sich der Betrag
des Pflichtteils nach dem Wert des gesetzlichen Erbteils: der
erstere muß bei richtiger Bestimmung halb so groß sein, wie
der letztere. Würde aber in unserem Fall der Pslichtteils-
berechtigte C Erbe geworden sein, so würde er den der Nach-
erbfolge unterliegenden Nachlaß X nicht schon jetzt erhalten
haben, sondern erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls, also
möglicherweise erheblich später. Er würde beispielsweise, wenn
er an beiden Nachlässen B und X allein beteiligt gewesen wäre,
die 100000 M. des Nachlasses X nicht sogleich, sondern mit dem
Tode des Vorerben A bekommen haben. Demgemäß würde
sein gesetzlicher Erbteil, nach seinem gegenwärtigen Werte be-
rechnet, keineswegs 100 000 M. betragen haben, sondern auf
jeden Fall weniger (bei einer angenommenen weiteren Lebens-
dauer des A von 20 Jahren beispielsweise nur 50000 M.).