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Arn. Brecht,
Gründe halten nicht Stich oder treffen für uns nicht zu. Das
Gesetz spricht in dem einschlägigen § 788 einfach von den
„Kosten der Zwangsvollstreckung", die dem Schuldner zur
Last fallen sollen, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechts-
verfolgung notwendig waren (§ 91). Zur Zwangsvollstreckung
gehören Pfändung und Verwertung. Es steht in unserem
Fall rechtlich nicht anders, wie bei der Pfändung einer Eigen-
tümerhypothek mit den Kosten der Klage auf Bewilligung der
Umschreibung, wie bei der Pfändung eines Anspruchs auf
Herausgabe mit den Kosten der Eintreibung, die allseitig zu
den Kosten der Zwangsvollstreckung gerechnet werden. — Die
Stellung der Gegner ist allerdings berechtigt, soweit sie von
dem Fall ausgehen, daß der Gläubiger die Restrateu ohne
vorherige Pfändung des bedingten Eigentums
tilgt und nur eine gewöhnliche Sachpfündung vornehmen läßt:
zu den Kosten dieses Zwangsvollstreckungsaktes (der Sach-
pfändung) gehören die Restraten allerdings nicht.
In den Fällen zu b würde der Richter mit Rücksicht auf
ß 803 Abs. 2 ZPO. auszudrücken haben, daß die Ueberweisung
zur Verwertung nur im beschränkteren Sinne erfolgt. Es
würde zu weit führen, wollte der Richter zu diesem Zweck
dem Gläubiger die Zahlung der Restraten schlechthin verbieten.
Das ist nicht seines Amtes; er kann den Gläubiger nicht
abhalten, Zahlungen für den Schuldner vorzunehmen. Seine
Klausel darf nur etwa lauten:
„Zahlung der Restschuld durch den Gläubiger gilt nicht als
Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung",
oder plastischer:
„Auslagen zur Tilgung der Restschuld gehören nicht zu den
Kosten der Zwangsvollstreckung."
Zahlt der Schuldner selber von den restierenden 100 M.
noch 80 M. ab, so daß nunmehr ein Ueberschuß zu erwarten